News
Bildveröffentlichung von prominenten Personen bei zeitgeschichtlichem Zusammenhang
Das Bundesverfassungsgericht und mit ihm der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein sogenanntes “abgestuftes Schutzkonzept” entwickelt bezüglich der Rechte prominenter Personen an deren eigenen Bildern (vgl.: BVerfGE 101, 361; EGMR NJW 2004, 2647 ff.; dem folgend BGHZ 131, 332 ff.; 158, 218 ff.; BGH VersR 2006, 274). Zusammengefasst werden kann diese Rechtsprechung zunächst grundsätzlich unter dem Aspekt, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen, es sei denn es handelt sich bei dem Bildnis um ein solches aus dem Bereich der Zeitgeschichte, sofern nicht durch die Verbreitung weitergehende berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Dies folgt insoweit aus den §§ 22 ff. KUG.
Eine weitergehende Abgrenzung ist sodann vorzunehmen unter dem Gesichtspunkt, ob es sich bei der abgebildeten Person um eine solche der Zeitgeschichte handelt, wobei die Rechtsprechung wiederum abgrenzt zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte; dies unbeschadet entsprechender Bedenken des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen den Begriff der “absoluten Person der Zeitgeschichte” (EGMR NJW 2004, 2647/2650).
In seiner jüngsten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof nunmehr über einen Fall zu entscheiden, der - wie einige andere Fälle in der jüngeren Vergangenheit auch - aus dem Umfeld des Fürstenhauses von Monaco herrührte.
Hintergrund war eine Veröffentlichung in einer Frauenzeitschrift im Jahre 2002, in der von der Erkrankung des damaligen - und mittlerweile unter dem 06.04.2005 verstorbenen - Fürsten von Monaco berichtet worden war. Untermauert wurde die Berichterstattung durch ein Foto, welches die älteste Tochter und deren Ehemann während des Skiurlaubes in St. Moritz - gemeinsam mit der Familie - zeigte.
Gegen diese Veröffentlichung wandte sich letztlich der Ehemann und verlangte insbesondere, die Aufnahme nicht erneut zu veröffentlichen. Der Klage wurde zunächst in erster Instanz entsprochen; auf die von dem beklagten Verlagshaus eingelegte Berufung wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die von dem Ehemann hier gegen wiederum anhängig gemachte Revision wurde zurückgewiesen.
Interessant an der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist in diesem Zusammenhang insoweit die Begründung des Bundesgerichtshofs, die insoweit über diejenige des Berufungsgerichts hinausgeht und eine entsprechende Konkretisierung hinsichtlich des Persönlichkeitsschutzes zulässt.
So hatte sich das Berufungsgericht noch pauschal auf die Begründung gestützt, der Kläger - mithin der Ehemann - müsse als Ehepartner einer Person des öffentlichen Lebens die Veröffentlichung grundsätzlich hinnehmen. Zusätzlich wurde in diesem Zusammenhang sogar noch ausgeführt, dass das Bild zwar grundsätzlich keinen Beitrag zu einer Frage von allgemeinem Interesse leiste, sondern lediglich Unterhaltungszwecken diene; gleichwohl sei auch hier der Schutz der Privatsphäre nicht vorrangig, weil die Aufnahme den Kläger an einem Ort zeige, an dem sich auch andere Menschen befinden.
Dass diese Begründung seitens des Klägers mit der Revision angegriffen wurde, ist insoweit juristisch gesehen nachzuvollziehen.
Insoweit hat auch der Bundesgerichtshof die Lücken in der Begründung des Berufungsgerichts erkannt und daher auf einen anderen Aspekt, nämlich ein zeitgeschichtliches Ereignis, im Zuge dessen die Fotodokumentation vorgenommen worden ist abgestellt.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung ist, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es der Kläger hinnehmen müsse, auf öffentlicher Straße als prominente Person fotografiert zu werden, ausdrücklich zurückgewiesen hat.
Ebenfalls stellt der Bundesgerichtshof jedoch auch darauf ab, dass das Foto im Zusammenhang mit der Erkrankung des Fürsten von Monaco gefertigt wurde, mit der Folge, dass unter diesem Kontext wiederum ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliege, welches selbstredend dokumentiert werden könne, so dass unter diesem Aspekt die Bildaufnahme grundsätzlich zulässig sein soll.
In der Begründung führt der Bundesgerichtshof daher auch das Nachfolgende aus:
“Das in der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 in der Zeitschrift “FRAU AKTUELL” veröffentlichte Bild zeigt den Kläger und seine Ehefrau auf öffentlicher Straße in St. Moritz im Urlaub, der grundsätzlich auch bei “Prominenten” zum geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört. Dennoch hat das Berufungsgericht die Veröffentlichung des Fotos im Ergebnis zutreffend als Bebilderung eines Berichts über ein zeitgeschichtliches Ereignis nicht beanstandet.
Zwar ist der beanstandeten Abbildung als solcher keine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis oder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse zu entnehmen. Indes ist für den Informationswert auch die zugehörige Fortberichterstattung zu berücksichtigen. Soweit diese sich auf den Skiurlaub bezieht, kann allerdings kein zeitgeschichtliches Ereignis bzw. ein Vorgang von allgemeinem Interesse (EGMR NJW 2004, 2647, 2649 Rn. 60 ff.) selbst bei dem im Interesse der Informationsfreiheit gebotenen weiten Verständnis dieser Begriffe nicht angenommen werden.Gegenstand der Wortberichterstattung ist jedoch auch die Erkrankung des damals regierenden Fürsten von Monaco und damit ein zeitgeschichtliches Ereignis im oben dargelegten Sinn, über das die Presse berichten darf. Insoweit kommt es auf den redaktionellen Gehalt und die Gestaltung dieses Artikels nicht an, da die Garantie der Pressefreiheit es nicht zulässt, das Eingreifen dieses Grundrechts von der Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses oder redaktionellem Beitrags abhängig zu machen (BVerfG 34, 269, 283; Senat, Urteil vom 14.03.1995 - VI ZR 52/97 - VersR 1995, 667, 668, bestätigt durch BVerfG, NJW 2000, 1026). Das gilt auch, soweit der Artikel das Verhalten von Familienmitgliedern während der Krankheit des Fürsten betrifft, zumal die Zulässigkeit der Wortberichterstattung von der Revision nicht in Frage gestellt wird. Diese Berichterstattung wird mit der beanstandeten Abbildung belegt und illustriert.
Bei dieser Sachlage sind überwiegende berechtigte Interessen des Klägers (§ 23 Abs. 2 KUG), die einer Veröffentlichung der Abbildung entgegenstehen könnten, bei der gebotenen Würdigung der Berichterstattung in ihrer Gesamtheit (vgl. Senat, Urteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03 - VersR 2005, 83, 84) nicht zu erkennen. Insbesondere ist der beanstandeten Abbildung, die den Kläger und seine Frau auf offener Straße zeigt, kein eigenständiger Verletzungseffekt zu entnehmen, der eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Dass diese Aufnahme etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder technischen Mitteln, die dem gleich kämen, zustandegekommen und aus diesem Grunde unzulässig wäre (vgl.: EGMR NJW 2004, 2647, 2650 Rn. 68; BVerfGE 101, 361, 381; BVerfG, NJW 2006,3406, 3408; Senat, BGHZ 131, 332, 342), macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.”
Wie dieser Entscheidung soweit entnommen werden kann, wurde die von dem Kläger gefertigte Lichtbildaufnahme und deren Veröffentlichung in erster Linie nur unter dem Gesichtspunkt für zulässig erachtet, als diese den Bericht über die Erkrankung des Fürsten - die somit ein Ereignis von öffentlichem Interesse darstellte - entsprechend dokumentierte, bzw. die Abwesenheit der ältesten Tochter des Fürsten und deren Ehemann bildlich unterlegte. Klargestellt hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung diesbezüglich auch, dass eine Würdigung der Rechtsprechung darüber, ob ein Bericht diese Inhaltes unter journalistischen Gesichtspunkten als qualitativ hochwertig oder für schlicht und ergreifend “Klatsch” zu interpretieren sei, zu unterbleiben habe, als es die Pressefreiheit gerade nicht zulasse, diese von der Qualität des jeweiligen Presseerzeugnisses abhängig zu machen.
Klargestellt hat der Bundesgerichtshof jedoch auch, dass die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach es Prominente grundsätzlich hinnehmen müssten, in der Öffentlichkeit abgebildet zu werden, so nicht haltbar ist, als auch der Aufenthalt von Prominenten im öffentlichen Bereich grundsätzlich zu deren Kernbereich der Privatsphäre gehört.
Sylvain Lermen


