In den vergangenen Jahrzehnten hat sich hinsichtlich der Rechte der Patienten bezüglich der - zugestandenermaßen vertraulichen - Patientenunterlagen eine entsprechende Kehrtwende bemerkbar gemacht. Noch in der Vergangenheit wurde ein Recht des Patienten auf Einsichtnahme in die Patientenunterlagen mit der Argumentation zurückgewiesen, es handele sich um Arbeitsunterlagen des Arztes, die deshalb auch in dessen Eigentum stünden und ihm vorbehalten seien.
Konsequenterweise hat daher auch die Rechtsprechung noch vor 30 Jahren die Auffassung vertreten, im Rahmen einer Praxisübernahme könne der vorangegangene Arzt ohne Zustimmung des Patienten vertrauliche Unterlagen an seinen Nachfolger übergeben (vgl.: BGH NJW 1974, 602). Erst in den Folgejahren wurden - auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten - entsprechende Bedenken diesbezüglich geäußert; dies zunächst in der Literatur (so zum Beispiel Laufs in NJW 1975, 1433), die zur Folge hatten, dass der Bundesgerichtshof selbst nunmehr die Auffassung vertritt, dass auf Grund des informationellen Selbstbestimmungsrechtes des Patienten - welches Ausfluss der ihm zustehenden Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ist - die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegende Patienten- und Beratungskartei nur dann an den Nachfolger übergeben werden darf, wenn die betroffenen Patienten zustimmen. Mitursächlich für diesen Wandel in der Rechtsprechung dürfte insoweit auch das sogenannte “Volkszählungsurteil” des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 sein, in welchem erstmals das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als weitere Ausprägung der allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Bürgers mit Grundrechtscharakter ausgestattet wurde (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - BVR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 -).
Leitsatz des sogenannten “Volkszählungsurteils” war hierbei folgender:
“Wer nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind, und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag, kann in seiner Freiheit wesentlich gehemmt werden, aus eigener Selbstbestimmung zu planen oder zu entscheiden. Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wäre eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen.”
Zusammengefasst bedeutet dies, dass der Bürger einen Rechtsanspruch darauf hat, zu wissen, was andere über ihn wissen; darüber hinaus steht es ihm ferner zu, Einfluss darauf zu nehmen, was andere von ihm wissen.
Bereits vor dieser denkwürdigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte der Bundesgerichtshof - knapp ein Jahr zuvor - in einer Entscheidung klar gestellt, dass ein Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen haben muss (vgl.: BGH, Urteil vom 23.11.1982 - VI ZR 222/79 -). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Bundesgerichtshof diese Erwägungen nicht auf verfassungsrechtliche Aspekte gestützt hat, mithin solche, wonach der Patient ein Recht darauf hat, zu erfahren, was konkrete Personen über ihn wissen. Vielmehr stützte der damals erkennende 6. Senat des Bundesgerichtshofs seine Auffassung darauf, dass der bestehende Arztvertrag ein solches Einsichtnahmerecht gebiete, nicht hingegen verfassungsrechtliche Aspekte. Als Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung auf Einsichtnahme kommt demnach eine vertragliche Nebenpflicht des Behandlungsvertrages in Betracht, die wiederum zur Folge hat, dass gem. § 810 BGB ein gesetzlicher Anspruch auf Einsichtnahme in eine in fremden Besitz befindliche Urkunde besteht. Dies wiederum hat zur Folge, dass eigentlich ein Einsichtnahmerecht unbeschränkt nicht bestehen kann, als der Betreffende zumindest ein rechtliches Interesse dartun muss; ferner muss die betreffende Urkunde im Interesse des Patienten errichtet worden sein.
Konsequenterweise schränkt der Bundesgerichtshof daher das Einsichtnahmerecht in die Krankenunterlagen auch entsprechend ein, als er sie ausschließlich auf Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen beschränkt.
Weitergehende Aufzeichnungen des Arztes, zum Beispiel solche, wonach es sich um einen besonders schwierigen, unter Umständen sogar querulatorischen Patienten handeln soll, unterliegen dem Einsichtnahmerecht grundsätzlich nicht.
Der Bundesgerichtshof begründet dies - juristisch allgemein und auf den Vertragszweck gehalten - wie folgt:
“Einschränkungen ergeben sich nicht nur daraus, dass solche Aufzeichnungen nicht selten auch Aufschluss über Dinge geben, an deren Kenntnis der Andere kein berechtigtes Interesse hat (Geschäftsgeheimnisse, etc.). Viel wichtiger ist in dem hier gegebenen Zusammenhang, dass viele Vertragsbeziehungen auch eine persönliche Komponente haben, die in den den Vertrag betreffenden Aufzeichnungen ihren Niederschlag findet. Auch solche Aufzeichnungen, etwa über persönliche Eindrücke bei Gesprächen mit dem Vertragspartner oder auch über Motive für einen im Rahmen der Vertragsabwicklung getroffenen Entschluss, mögen teilweise zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gegenüber dem Partner gehören. Sie werden aber nicht etwa mit dem Ziel gefertigt, sie gegebenenfalls dem Vertragspartner auch unmittelbar zur Kenntnis zu bringen, sondern sind in ihrer Fassung vielmehr oft von dem Bewusstsein geprägt, dass dieser zu ihnen keinen Zugang haben werde. Diese Aufzeichnungen können eben wegen dieser Erwartung oft einerseits zwangloser und andererseits deutlicher abgefasst werden, was dem Interesse auch des Vertragspartners im Regelfall nicht entgegensteht, sondern förderlich ist.”
Dem begründeten Interesse des Patienten an der Einsichtnahme in die über ihn gefertigten Unterlagen soll daher ein begründetes Interesse des Arztes entgegenstehen können, welches das Einsichtsrecht begrenzt. Persönliche Eindrücke über den Patienten und dessen Angehörige, die in die Anamnese aufgenommen worden sind, sowie erste Verdachtsdiagnosen, Bemerkungen zu querulatorischem Verhalten des Patienten usw. dürften demnach eher nicht der Einsichtnahme unterliegen. Die Einschränkungen des Einsichtsrechts sind daher am Besten durch eine Abwägung der Interessen des Arztes gegenüber denjenigen des Patienten zu bestimmen; gerade in den Fällen, in denen es sich um höchst subjektive oder ausgesprochen vorläufige Anmerkungen, bzw. Bemerkungen handelt, wird dem Arzt wohl ein Verweigerungsrecht zuzugestehen sein. Dies auch mit Blick auf den Umstand, dass - billigt man dem Arzt hier ein Verweigerungsrecht nicht zu, die Gefahr besteht, dass Ärzte in Zukunft eine deutlich größere Zurückhaltung gegenüber schriftlichen Niederlegungen an den Tag legen würden, welche für den Patienten unter Umständen weit fataler sein kann.
Im Einzelfall wird jedoch hinsichtlich der Einsichtnahme dem betroffenen Arzt, wie auch dem Patienten die anwaltliche Konsultation anzuempfehlen sein, als gerade in Grenzfällen es fraglich erscheint, welche Unterlagen dem Patienten noch vorzulegen sind oder nicht.
Sylvain Lermen


