Der ärztliche Heileingriff erfüllt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Körperverletzung (so u.a.: RGST 25, 375; 38, 34, BGHST 11, 112; 16, 309; 108, 153). Dass dies bei Ärzten, aber auch anderen unabhängigen Betrachtern, ein gewisses Unverständnis auslöst, kann von juristischer Seite aus zwar nachvollzogen werden; für Bedenken hinsichtlich einer solchen Klassifizierung bleibt jedoch gleichwohl wenig Raum. Vielmehr gilt zu berücksichtigen, dass im Bereich des Strafrechtes stets zwischen objektiven und subjektiven (= Vorsatz) Tatbestandsmerkmalen abgegrenzt werden muss und dass darüber hinaus für jedes auf den ersten Blick tatbestandsmäßige Verhalten auch rechtfertigende Elemente hinzutreten können, die gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit eines bestimmten Tuns entfallen lassen. Ebenso verhält es sich auch bei dem ärztlichen Heileingriff.
Um dem Eindruck vorzubeugen, es würde Seitens der Juristen mit zweierlei Maß gemessen entgegenzuwirken, sei hier im Übrigen noch angemerkt, dass auch Verhängung und Vollzug einer Freiheitsstrafe, ebenso wie die Anordnung der Untersuchungshaft zunächst ebenfalls die Tatbestandsmerkmale der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) erfüllt. Der Richter also, der willkürlich und ohne jede erkennbare Rechtfertigung die Untersuchungshaft anordnet, macht sich somit nicht nur der Rechtsbeugung, sondern auch der Freiheitsberaubung nach § 239 StGB strafbar.
Wie bei der Freiheitsberaubung, die zunächst den bloßen Tatbestand des Einsperrens eines Menschen unter Strafe stellt, hat der Gesetzgeber im Rahmen des § 223 StGB (Körperverletzung) zunächst festgelegt, dass jedweder Eingriff in den menschlichen Körper dessen Verletzung begründet. Der Chirurg, der mit seinem Skalpell einen Schnitt setzt, verletzt den Körper. Dass er hierbei nicht strafbar handeln will - und dies im Regelfall auch nicht tut - wird von dem Gesetzgeber insoweit auch anerkannt. In Fällen der an einem Patienten vorgenommen Operation liegt mithin auch dessen Einwilligung, die der Gesetzgeber ausdrücklich in § 228 StGB vorgesehen hat.
Schwierigkeiten weist hierbei jedoch die Notfallmedizin auf. In derartigen Fällen wird in der Regel eine Einwilligung des Patienten kaum vorliegen können. Auf der anderen Seite befindet sich der Arzt in der Konfliktsituation, dass er selbstredend verpflichtet ist, zu helfen; viel schlimmer noch: Der Arzt riskiert in den Fällen, in denen er Hilfe versagt - sei dies auch mit der Begründung, es läge keine Einwilligung vor - sich der unterlassenen Hilfeleistung im Sinne des § 323 c StGB strafbar zu machen.
Juristisch wird in diesen Fällen wie folgt vorzugehen sein: Der Nothilfe leistende Arzt - der alleine schon auf Grund seines Eides verpflichtet ist zu helfen - wird über die strafrechtlich existierende Vorschrift des Notstandes nach § 34 StGB geschützt sein, welche die Rechtswidrigkeit ausschließt. Zivilrechtlich handelt er gem. §§ 677, 675 BGB als “Geschäftsführer ohne Auftrag” - was in diesem Zusammenhang bitte lediglich technisch verstanden werden soll. Maßgeblich hierbei ist dann die Folgevorschrift des § 680 BGB, wonach der Geschäftsführer - also der Arzt - ohne Auftrag nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, wenn die Geschäftsführung ohne Auftrag - mithin also die Behandlung ohne Auftrag - der Abwehr einer konkret drohenden dringenden Gefahr diente.
Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist der Arzt darüber hinaus durch § 34 StGB geschützt, so dass er sich zumindest einer vorsätzlichen Körperverletzung nicht strafbar wird machen können. Bei der Bewertung des Verhaltens des Arztes hat daher grundsätzlich und in jeder Lage das Leben und die Gesundheit des Patienten absoluten Vorrang; eine nicht vorliegende Einwillung wird damit entbehrlich: sie wird durch die mutmaßliche Einwilligung des Patienten an eine ihm zugute kommende Behandlung ersetzt.
Dies gilt selbstredend auch dann, wenn der Notfall während einer konkreten Operation eintritt. So hat das Oberlandesgericht Koblenz die Klage eines Patienten wegen einer nicht zugestimmten operativen Maßnahme abgewiesen, eben mit der Begründung zwischen der Abwägung des Selbstbestimmungsinteresse des Patienten auf der einen und dessen Gesundheit auf der anderen Seite (OLG Koblenz, Arztrecht 1994, 310). Hintergrund hierbei war der, dass bei einem Patienten eine Operation wegen des hochgradigen Verdachts einer Blinddarmentzündung vorgenommen worden ist. Im Rahmen der Operation stellte sich heraus, dass die Beschwerden nicht durch den Blinddarm sondern durch ein Colondivertikel verursacht wurden. Der Arzt entfernte noch während dieser Operation das Divertikel, anstatt - wie von dem Patienten nachträglich im Rahmen seiner Klage gefordert - den gesamten Eingriff abzubrechen. Das Oberlandesgericht Koblenz begründete die Klageabweisung im Wesentlichen auch damit, dass durch das Divertikel eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Patienten vorlag, während die Entfernung noch in der selben Operation keine Risikoerhöhung darstellte.
Der Arzt hat mithin bei einem sich ihm darstellenden Notfall sowohl das Recht als auch die Pflicht zu helfen. Hierbei schützen ihn diverse Mechanismen im Straf- und Zivilrecht dahingehend, dass er bezüglich der Risiken, die einer Notfallbehandlung grundsätzlich anhaften, nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden kann. Auf der anderen Seite stellt der Gesetzgeber jedoch auch klar, dass der Arzt für den Fall, dass er Hilfeleistungen unterlässt, sich strafbar - und gegebenenfalls auch schadensersatzpflichtig - macht.
Voraussetzung für eine solche Behandlungspflicht des Arztes ist jedoch, dass dieser auch wirklich mit dem sich offenbarenden Notfall konfrontiert wird und anderweitige Hilfe tatsächlich nicht zu erhalten ist. Einen entsprechenden Sachverhalt - insoweit auch leicht skurril - hatte das Amtsgericht Koblenz mit Urteil vom 01. Juni 2005 - 412 C 380/05 - zu entscheiden: Die Klägerin in diesem Verfahren, eine Patientin, verklagte dort einen Arzt auf Schmerzensgeld wegen unterlassener Hilfeleistung. Hintergrund hierbei war derjenige, dass die Patientin gegen 02:00 Uhr morgens an erheblichen Erstickungsanfällen gelitten haben soll. Sie versuchte sodann den beklagten Hausarzt - wohlbemerkt um 02:00 Uhr morgens - in seiner Praxis zu erreichen, wo sich erwartungsgemäß der Anrufbeantworter einschaltete. Der “Fehler” des Arztes war, dass er hier für dringende Anliegen noch eine Mobilfunknummer auf seinem Anrufbeantworter hinterlegte, auf der sodann die Patientin versuchte, den beklagten Hausarzt zu kontaktieren. Auch auf dieser Mobilfunknummer erreichte sie jedoch ausschließlich den Anrufbeantworter, so dass nunmehr eigentlich die Patientin gehalten gewesen wäre - was angesichts der geltend gemachten Erstickungsanfälle bereits ganz zu Anfang geboten gewesen wäre - den Notarzt zu kontaktieren. Anstatt dies jedoch zu tun, versuchte die betroffene Patientin, bzw. deren Ehemann noch über eine halbe Stunde weiter die Mobilfunknummer des Hausarztes zu erreichen, was mit entsprechendem Misserfolg gekrönt war. Erst dann ließ man sich dahingehend ein, einen Notarzt zu kontaktieren, der sodann auch umgehend die betroffene Patientin aufsuchte.
Das Amtsgericht hat in diesem Fall keine Pflichtverletzung des Arztes feststellen können, zumal - dies auch mit Blick auf höchstrichterliche Rechtsprechung - es bereits an der Kenntnis von dem Notfall fehlte (vgl.: OLG Düsseldorf, NJW 1995, 799). Die Klägerin wäre schlichtweg gehalten gewesen, entweder auf die präsenten Notfalldienste oder eine für Notfälle operativ, instrumentell, medizinisch und personell entsprechende Krankenhausambulanz, oder eben einen Notarzt zurückzugreifen.
Sylvain Lermen


