Im Verfahren um den nachehelichen Ehegattenunterhalt wird sehr häufig von der Möglichkeit einer Stufenklage Gebrauch gemacht. Die Besonderheit der Stufenklage ist hierbei, dass in der ersten Klagestufe der Beklagte - mithin also der jeweilige andere Ehegatte - verurteilt werden soll, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen und diese Auskunft entsprechend durch Vorlage sich hierüber verhaltender Belege nachzuweisen. Ist die Auskunft einmal erteilt, wird auf Grundlage der dann gewonnenen Informationen in die nächste Stufe des Stufenklageprozesses eingetreten, mithin also in die Verurteilung zur Zahlung des auf Grund der Auskunft zu ermittelnden Unterhaltsbetrages.
Auf die erste Stufe wird mithin ein sogenanntes Teilurteil erlassen, welches vollstreckbaren Inhalt ausweist und zur Folge hat, dass der verurteilte Ehegatte gegebenenfalls durch Verhängung eines Zwangsgeldes oder Zwangshaft zur Erteilung der Auskunft gezwungen werden kann.
Die Frage, die sich in derartigen Verfahren regelmäßig stellt, ist diejenige, ob und inwieweit eine solche Entscheidung - ist der Ehegatte der Auffassung, er sei zur Erteilung der Auskunft nicht verpflichtet - über die Berufung angefochten werden kann. Problematisch ist in diesem Zusammenhang meist, dass die Berufungsgerichte hierbei die eingelegte Berufung bereits als unzulässig verwerfen, mit der Begründung, dass der Mindestbeschwerwert von 600,00 € gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht sei.
Einzig zulässiges Rechtsmittel gegen eine solche versagene Entscheidung ist anschließend noch die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof, die auch in der nun jüngsten veröffentlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs wiederum von einem Beschwerdeführer beschritten worden ist (BGH Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 -).
Erneut - der Bundesgerichtshof hatte diesen Fall in der Vergangenheit bereits häufiger zu entscheiden gehabt - durfte sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinander setzen, wie der tatsächliche Wert einer bloßen Handlung zu bemessen sei; dies wohlbemerkt unter dem Gesichtspunkt, dass die Auskunfterteilung selbst für denjenigen, der sie verlangt, einen unter Umständen höheren Wert haben mag, denn die Verpflichtung, die Auskunft zu erteilen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers - hier also des Ehegatten - maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl.: BGH FamRZ 2006, 33/34). Der Wert ist mithin gem. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen, mit der Folge, dass grundsätzlich der Aufwand, der mit der Auskunfterteilung verbunden ist, im Rahmen der richterlichen Schätzung in einen geldwert-äquivalenten Bezug zu setzen. Gegebenenfalls - auch hierauf hat der Bundesgerichtshof mehrfach abgestellt - können eventuelle Geheimhaltungsinteressen sodann noch eine Erhöhung des Beschwerdewertes herbeiführen, wobei diese jedoch entsprechend darzutun sind (vgl.: BGHZ 164, 63/66 ff.).
Grundsätzlich ist also stets der Aufwand an Zeit und Kosten zu Grunde zu legen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert; die Kosten der Hinzuziehung sachkundiger Hilfspersonen (Steuerberater, Rechtsanwalt) können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zwingend notwendig sind, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunfterteilung nicht in der Lage ist (vgl.: BGH FamRZ 2005, 104; 2002, 666/667).
In concreto hat dies für den im Rahmen der Auskunftspflicht in Anspruch genommenen Ehegatten im Normalfall zur Folge, dass die Entscheidung des Familiengerichts, vermöge derer er zur Auskunfterteilung verurteilt wird, mit der Berufung nur in sehr eng gesteckten Grenzen möglich ist. In den anderen Fällen wird die Entscheidung meist unanfechtbar bleiben.
Sylvain Lermen


