Dass der Mieter im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses mittlerweile - jedenfalls in den meisten Fällen - ohne Angabe von Gründen und unter Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist das Mietverhältnis beenden kann, dürfte weitgehend bekannt sein. Vermieterseitig gibt es hingegen weit weniger Möglichkeiten ein Mietverhältnis zu beenden. Neben den Möglichkeiten das Mietverhältnis außerordentlich fristlos, bzw. ordentlich wegen erheblicher Vertragsverstöße des Mieters zu beenden und dem “Exoten” nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Hinderung einer wirtschaftlichen Verwertung, dürfte als wohl wichtigster Kündigungsgrund die Regelung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die Kündigung wegen Eigenbedarfs, zur Beendigung eines Mietverhältnisses herangezogen werden. Die erleichterte Kündigung nach § 573a BGB soll hierbei einmal unberücksichtigt bleiben.
Nach der Vorschrift des § 573 Abs. 2 Nr. 2 kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn er die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Eben hier setzt meistens der Streit zwischen Mieter und Vermieter an. Verhältnismäßig wenig Schwierigkeiten dürfte es noch bereiten, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst benötigt. Sofern der Eigenbedarfsgrund, d.h. die Absicht, tatsächlich in diese Räume auch einzuziehen, unstreitig ist, wird - von Ausnahmefällen einmal abgesehen - der Vermieter wohl mit seinem Begehren durchdringen.
Fraglich ist jedoch, wie es sich verhält, wenn ein Familienangehöriger einziehen soll. Dies vor allem auch aus dem Grunde, als oftmals kaum zu überschauen ist, wer alles unter den Begriff des Familienangehörigen fällt.
Familienangehörige nach dem Verständnis der Rechtsprechung sind zunächst Eltern und ihre Kinder, Großeltern, Geschwister, sowie auch Verschwägerte. Problematisch ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass der Begriff des Familienangehörigen in verschiedenen Bereichen der Rechtsordnung unterschiedlich verwandt wird: Im Bereich des Familien- und Erbrechts wird traditionell von einem eher weit gefassten Familienbegriff auszugehen sein, insbesondere wenn es um die Ermittlung der Erbfolge geht. Im Bereich des Prozessrechts wiederum, insbesondere wenn es um das Vorliegen eines Zeugnisverweigerungsrechts geht, wird der Familienbegriff bereits einer gewissen Einschränkung zu unterliegen haben, gleichwohl jedoch noch verhältnismäßig weit gefasst sein.
Aus diesem Grunde hat die mietrechtliche Rechtsprechung darauf verwiesen, dass der Schutzzweck mancher Bestimmungen die Einengung des Kreises der Familienangehörigen zwingend voraussetzt. Der Familienangehörige nach dem Verständnis des Familien- und Erbrechts oder derjenige, der prozessrechtlich unter den Begriff des Familienangehörigen fällt, muss daher nicht zwingend auch unter mietrechtlichen Gesichtspunkten als Familienangehöriger verstanden werden.
Verhältnismäßig wenig Probleme bereiten Verwandten in gerader Linie. Diese werden in der Rechtsprechung durchgängig als Familienangehörige verstanden, zu deren Gunsten auch ein Eigenbedarf geltend gemacht werden kann. So können also Eltern für deren Kindern - und umgekehrt - Eigenbedarfskündigungen aussprechen; auch der Enkel, bzw. die Großeltern gehören zur Familie i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl: AG Nürnberg WuM 1991, 39; AG Köln WuM 1989, 250). Auch hinsichtlich der Geschwister des Vermieters bestehen in der Rechtsprechung keine Zweifel, dass es sich hierbei um Familienangehörige handelt (BayObLG WuM 1984, 14).
Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung endet hiermit aber auch bereits der “Familienkreis” des § 573 BGB. Der Schwager des Vermieters - dem wohlbemerkt prozessrechtlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zustünde ob seines Verwandtschaftsverhältnisses - ist regelmäßig kein Familienangehöriger, zu dessen Gunsten ein Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt werden könnte (vgl: OLG Oldenburg WuM 1993, 386; LG Mainz WuM 1991, 554). Weitere Kreise zieht die Rechtsprechung auch hinsichtlich Neffen und Nichten des Vermieters: Auch hier wird nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung die Eigenschaft eines Familienangehörigen nicht angenommen (vgl: LG Frankfurt WuM 1986, 621; LG Münster WuM 1991, 107; AG München WuM 1990, 511). In Ansehung dessen fallen selbstredend dann auch die Cousine, bzw. der Cousin des Vermieters und erst recht Großcousins und Großneffen nicht unter den Familienbegriff des § 573 BGB (vgl: OLG Braunschweig WuM 1993, 731; LG Stuttgart WuM 1998, 598; AG Warstein WuM 1996, 547).
Bemerkenswert ist, dass in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 das Amtsgericht Oldenburg die Auffassung vertrat, dass ein Stiefkind nicht dem Familienbegriff unterfallen soll (vgl: WuM 1990, 512), während das Landgericht Hamburg dies wiederum bejaht (vgl: LG Hamburg WuM 1997, 177).
Dies alles mag zunächst bei dem Betrachter den Eindruck unnötiger Kleinlichkeit erwecken, zumal hier allem Anschein nach mit zweierlei Maß gemessen wird. Insbesondere wird es dem juristischen Laien nur schwer zu vermitteln sein, weshalb hier ein Schwager, der sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen darf, im Gegenzug nicht als Familienangehöriger im Sinne des § 573 BGB zu verstehen ist. Die Erklärung für eine derart einschränkende Auslegung in der Rechtsprechung liefert hier der § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst: Fakt ist, dass die Eigenbedarfskündigung der einzige, häufiger vorkommende und vor allem verschuldensunabhängige Kündigungsgrund im Rahmen eines Mietverhältnisses ist. Dies hat dann aber auch zur Folge, dass eine Interessenabwägung stattzufinden hat, die jedoch vom Gesetzgeber in diesem Ausmaß aber gerade nicht vorgesehen ist. Einziger Anknüpfungspunkt für die Rechtsprechung, eine solche Interessenabwägung vorzunehmen ist mithin über die Auslegung und damit über den Begriff des Familienangehörigen. Nach Maßgabe dessen findet daher auch eine einschränkende Auslegung dieses Begriffes statt, die in der Tat bei Zeiten als etwas kleinlich anmuten mag.
Aus Sicht des Mieters jedoch, dem unter Umständen eine Eigenbedarfskündigung droht, weil nunmehr ein Großcousin des Vermieters in seine Wohnung einziehen soll, zu dem der Vermieter unter Umständen kaum eine nennenswerte persönliche Beziehung hatte, wird diese Differenzierung kaum mehr kleinlich sein.
Sylvain Lermen


