1.) Streßbedingte Hypertonie am Arbeitsplatz
Der Tag hatte, wie stets gut angefangen, die ersten Patienten sind durchgelaufen und Sie sitzen mit Ihren Kollegen und Ihrer Lieblingsfachangestellten gerade beim ersten Kaffee. Unbehagen hatte sich bei Ihnen in der Magengegend in jüngerer Vergangenheit breit gemacht und Ihre Schlafgewohnheiten etwas verändert, weil der mit Ihnen eng befreundete Kollege kürzlich von einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsmaßnahme mit zahlreichen Polizeibeamten und Staatsanwälten heimgesucht wurde. Sie hatten dessen Schilderung mit Betroffenheit zur Kenntnis genommen.
Dieser Gedanke war allerdings zwischenzeitlich - Gott lob - wieder etwas in den Hintergrund getreten. Was sollte schon passieren. Sie arbeiteten stets ordnungsgemäß und die Abrechnungen waren nach Ihrem menschlichen Ermessen auch nicht zu beanstanden.
Während dieses morgendlichen - mittlerweile zum Ritual gewordenen - Kaffees werden Sie aufgeschreckt von Ihrer Helferin, die am Empfang tätig ist und die Ihnen - selbst offensichtlich aufgeregt - bedeutet, dass eine Vielzahl von Personen, angeführt von zwei Herren in Anzügen, während die übrigen sportlich gekleidet sind, soeben Ihre Praxis betritt und ein Schriftstück vorgelegt haben, welches in der Mitte die Aufschrift trägt
“Beschluß des Amtsgerichts XY!
Sie selbst sind von dieser Nachricht betroffen und begeben sich zum Empfang, an dem Sie zwei Staatsanwälte und zahlreiche - Gott sei Dank noch in Zivil - erschienene Polizeibeamte mit den Worten begrüßen, dass eine Durchsuchungsmaßnahme Ihre Praxis betrifft und man zwar die Behandlungen nicht stören will, gleichwohl Einblick in sämtliche Praxisräume gewünscht und insbesondere in die ärztlichen Unterlagen, Patientenkartei, Abrechnungsunterlagen usw..
Während Ihnen dies eröffnet wird, versucht Sie gerade Ihre Gattin telefonisch zu erreichen, die soeben - zeitgleich - Besuch von Ermittlungsbeamten erhalten hat, die Ihre Privaträume näher kennenzulernen beabsichtigen, insbesondere die dort vorhandenen Dokumente.
Dieser Situation sehen Sie sich hilflos gegenüber und existenzbedrohliche Gedanken schießen Ihnen durch den Kopf.
2.) Wie kam es dazu ? oder Ansätze für Ermittlungsverfahren
a)
Häufig sind mehrere Ärzte einer Gemeinschaftspraxis oder Praxisgemeinschaften beschuldigt.
Der Ermittlungsansatz bei Gemeinschaftspraxen ist wie das Augsburger Schottdorf-Verfahren oder auch der in Koblenz geführte Radiologenprozeß gezeigt haben die Frage der Ausgestaltung der Gemeinschaftspraxis.
Ansatzpunkt ist bzw. war für die Staatsanwaltschaft derjenige, inwieweit Mitglieder der Gemeinschaftspraxis möglicherweise lediglich angestellte Ärzte gewesen sind, während sie gegenüber der KZV oder der KV als Gemeinschaftspraxismitglieder abgerechnet haben.
Dieser Aspekt ist zwischenzeitlich durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG ) überholt, das ausdrücklich Ärzte im Angestelltenverhältnis zulässt.
Da dies einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Vorteil bedeutete, wurde als Kassenarztbetrug gewertet, wenn ein faktisch angestellter Arzt sich gegenüber der kassenzahnärztlichen Vereinigung oder kassenärztlichen als Mitglied Vereinigung einer Gemeinschaftspraxis in der Abrechnung geriert. Die juristische Einordnung ist vielgestaltig.
Zwar wird sowohl in der Zivilrechts- wie auch Sozialrechtsrechtsprechung die Null-Beteiligungsgesellschaft als zulässig erachtet, was jedoch offensichtlich, wie der Ausgang des Verfahrens vor dem Koblenzer Landgericht gezeigt hat, damals nicht unumstritten gewesen ist.
Null-Beteiligungsgesellschaft würde bedeuten, dass der Arzt im Auflösungs- und Liquidationsfall nicht beteiligt sein soll an den Gegenständen des nicht liquiden Gesellschaftsvermögens, die entweder naturgeteilt werden bzw. an dem Erlös aus deren Verkauf.
Die Literatur diskutiert in diesem Fall, dass es deshalb an einer Angestellteneigenschaft auch bei festem Entnahmebetrag fehlt, weil dem Arzt in seiner Behandlung des Patienten Weisungen nicht gegeben werden und er darüber hinaus auch gegenüber dem nichtärztlichen Personal weisungsbefugt ist sowie bei für die Praxis anstehenden wichtigen Entscheidungen Mitspracherechte inne hat.
Schwierig ist die Situation gleichwohl und der jeweilige Gesellschaftsvertrag muß im einzelnen geprüft werden, inwieweit er Ansätze für eine Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft bieten kann.
b)
Weiteres Feld der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen sind Verstöße etwa gegen Strahlenschutzbestimmungen, weil die Leistung dann nicht abrechnungsfähig sein soll und ebenfalls einen Ansatzpunkt für staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Abrechnungsbetrug bildet.
c)
Ein immer mehr in das Interesse der Staatsanwaltschaft gerücktes Feld ist dasjenige des Ersatzes von Auslagen.
Häufig genug verhält es sich so, dass Ärzte und insbesondere auch Zahnärzte bei einem Hersteller in größerem Umfange Produkte beziehen, was dann zu entsprechenden Rabatten führt, häufig genug in Form einer sog. Draufgabe.
Problematisch ist im zahnärztlichen Bereich - für den ärztlichen Bereich gilt dies gleichermaßen -, dass gemäß § 9 GoZ neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessen Kosten für zahntechnische Leistung berechnet werden können.
Berechnet er jedoch - ohne Berücksichtigung dieses Rabattes oder der Draufgabe - seine zahntechnischen Leistungen, könnte dies einen Verstoß gegen § 9 darstellen, der dann Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens werden kann.
d)
Dies gilt gleichermaßen für operative Eingriffe, wenn etwa die Voraussetzungen im operativen Bereich, d.h. die Beschaffenheit des OP’s nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, da auch in diesem Fall eine solche Leistung für nicht abrechnungsfähig erachtet wird und die vorgelegte Quartalsabrechnung damit eben zur Falschabrechnung geworden ist.
Vorstehende Ausführungen stellen lediglich einen kleinen Ausschnitt aus den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsansätzen dar. Keiner besonderen Erwähnung bedarf in dem Zusammenhang sicherlich die auf der Hand liegende strafrechtliche Relevanz bei Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, die häufig durch Anzeigen von Privatpatienten offenbar werden, die sich über den Umfang der privatärztlichen Abrechnung beschweren oder aber die einen 24-Stunden-Tag überschreitende ärztliche Tätigkeit.
In dem Zusammenhang darf nicht außer Betracht bleiben, dass die Kassenärztliche Vereinigung von Gesetzes wegen mittlerweile gehalten ist, Auffälligkeiten der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen, um den Vorstand vor dem Vorwurf der Strafvereitelung zu schützen.
3.) Überlegungen zum Umgang mit der eingangs beschriebenen Situation
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetruges gegen Ärzte sind in Zeiten knapper Kassen und strenger, kaum mehr einzuhaltender Wirtschaftslichkeitsvorgaben in die politische Landschaft zwanglos eingebunden und finden, wie vorstehend erwähnt, ungeschminkten Eingang in gesetzliche Regelungen.
Vor diesem Hintergrund ist die professionelle Beratung für den von strafrechtlichen Risiken betroffenen Arzt zu einer Notwendigkeit geworden, die existenzsichernden Charakter hat.
Oftmals - wie im vorbeschriebenen Szenario - trifft den Arzt die strafprozessuale Zwangsmaßnahme - Durchsuchung oder Verhaftung - wie ein Blitz aus heiterem Himmel.
Der Arzt ist der Situation hilflos und verzweifelt ausgeliefert.
Der Fortbestand der Praxis und damit die berufliche Existenz ist bedroht, zumal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren häufig genug Folgeverfahren nach sich zieht, in deren Verlauf der Arzt vor dem Zulassungsausschuß, ggfs. dem Disziplinarausschuß, der Ärzte und damit vor dem Berufsgericht für Heilberufe sowie letztlich gegenüber dem Regierungspräsidenten bzw. dem Ministerium, das über den Fortbestand der Approbation zu entscheiden hat, verantwortlich ist.
Qualifizierte, strafrechtliche Beratung ist daher unabdingbar, um den drohenden Schaden zu vermeiden oder zumindest auf ein noch erträgliches Maß zu reduzieren.
Die strafrechtliche Beratung befaßt sich daher zum einen zunächst mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren, muß jedoch andererseits alle denkbaren Folgeverfahren in die Verteidigungsmöglichkeiten einbeziehen.
Der wesentliche Verfahrensabschnitt in Arztstrafsachen ist derjenige des Ermittlungsverfahrens, da in diesem Verfahrensstadium der Sachverhalt häufig abschließenden Charakter erhält und Versäumnisse der Verteidigung oftmals in der Folge kaum noch gutzumachen sind.
Der bedeutsamste Ratschlag ist daher derjenige, unverzüglich einen Verteidiger einzuschalten, der schon während der Durchsuchungsmaßnahme zugegen ist und dadurch zum einen den Umgang von Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten mit dem Betroffenen selbst und auch dessen Personal versucht zu regeln und zum anderen als professioneller Beistand die Situation für den Betroffenen entkrampft.
4.) Strategieentscheidung: Kooperation und/oder Konfrontation?
Bereits zu diesem Zeitpunkt stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Weg der Kooperation oder aber der Konfrontation gewählt wird.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass einer Durchsuchungsmaßnahme, die auf einem ordnungsgemäßen Durchsuchungsbeschluß beruht, mit Erfolg kaum entgegenzutreten ist.
Schon dieser Gesichtspunkt erfordert in der Regel die Mitwirkung des Verteidigers, um eine Prüfung des Durchsuchungsbeschlusses auf die Anforderungen, die insbesondere auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an einen derartigen Durchsuchungsbeschluß stellt, zu prüfen.
Inwieweit, wenn denn der Durchsuchungsbeschluß in der Welt ist, Rechtsmittel, die von dem Betroffenen gewünscht werden, gegen diesen Durchsuchungsbeschluß angezeigt erscheinen oder gar Erfolgschancen versprechen, ist ebenfalls eingehend zu prüfen.
Die Erfahrung in der Praxis zeigt jedoch, dass umfangreiche und komplexe Verfahren die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels deutlich verringern, zumal bei Herausgabe der Unterlagen, sollte einer Durchsicht der Unterlagen durch die Ermittlungsbeamten nicht widersprochen worden sein und sich damit die Durchsicht nur auf den jeweiligen Staatsanwalt reduzieren, die Durchsuchungsmaßnahme bereits mit der Wegnahme der Unterlagen abgeschlossen ist. Allerdings ist mit Blick auf die Änderung der StPO nun auch ein Rechtsmittel, selbst nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme möglich.
Dies gilt allerdings unabhängig davon, dass ggfs. im Rahmen eines eventuellen Rechtsmittels das hierüber zur Entscheidung berufene Gericht Ausführungen zum Tatverdacht machen kann, die sich mehr als nachteilig auswirken und die Position der Verteidigung erheblich verschlechtern, da deutliche Worte hinsichtlich des Tatverdachtes durch das Beschwerdegericht gesprochen werden könnten.
Unabhängig davon wird sich der Verteidiger selbstverständlich im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit dem zuständigen Dezernenten ins Benehmen setzen und prüfen, inwieweit die freiwillige Herausgabe verfahrensrelevanter Praxisunterlagen angeboten werden kann.
Für eine Durchsuchung der Praxisräume, sollte diese denn, wie eingangs beschrieben, noch nicht erfolgt sein, besteht möglicherweise dann kein zwingender Anlaß mehr.
Der Vorschlag des Verteidigers, möglicherweise freiwillig Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur Verfügung zu stellen, mag bei dem betroffenen Arzt ggfs. oft auf Verwunderung, wenn nicht gar auf Befremden stoßen, andererseits bringt die freiwillige Herausgabe der von der Staatsanwaltschaft benötigten Unterlagen nur Vorteile, nicht hingegen Nachteile. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass oft eine Beschränkung der Überprüfung auf die Karteikarten solcher Patienten erreicht werden kann, deren Name mit einem von der Staatsanwaltschaft zu bestimmenden Buchstaben des Alphabets beginnt.
Der Umfang der Überprüfung kann auf diesem Wege sachgerecht beschränkt werden.
Eine Entscheidung muß daher im konkreten Einzelfall auch intensiv mit dem Mandanten erörtert werden, nicht zuletzt mit Blick auf die Art der Erledigung dieses Verfahrens.
Nicht selten haben beide Seiten, d.h. sowohl der Betroffene wie auch die Staatsanwaltschaft, Interesse an einer pragmatischen Lösung.
5.) Denkbare Verfahrenserledigungen
Schon im Ermittlungsverfahren entscheidet sich, ob eine vernünftige Erledigung des Verfahrens realisierbar erscheint.
Gespräche zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft sind auf dieser Ebene auch mit besonderem Feingefühl zu führen.
Oft genug kann durch derartige Gespräche, wenn denn eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts nicht oder nicht mehr in Rede steht, eine solche gemäß § 153 a StPO in Betracht gezogen werden, d.h. eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage oder gegen sonstige Auflagen, wenn die Schwere der Schuld nicht entgegensteht und die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen.
Auch hier tut sich erheblicher Beratungsbedarf auf.
Der Betroffene wird häufig eine derartige Einstellung des Verfahrens als ein Schuldeingeständnis verstehen. In der Zustimmung der Einstellung nach § 153 a StPO ist allerdings ein solches Schuldeingeständnis nicht zu sehen, da die Unschuldsvermutung nach § 6 Abs. 2 EMRK unberührt bleibt.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Staatskasse, während der Betroffene seine notwendigen Auslagen grundsätzlich selbst zu tragen hat.
Hierbei ist insbesondere ins Kalkül zu ziehen, dass eine derartige Verfahrenserledigung auf jeden Fall negative Begleiterscheinungen wie Presse und ggfs. andere Medien vermeidet.
Sollte eine derartige Einstellung allerdings am Widerstand der Staatsanwaltschaft scheitern, ist weiter zu erwägen, inwieweit eine Erledigung im Strafbefehlswege, und zwar bis zu 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten in Betracht kommt.
Diese Obergrenze ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil sie, sofern im Bundeszentralregister keine weitere Strafe eingetragen ist, nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird.
Der Betroffene kann sich insoweit als unbestraft bezeichnen und braucht den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.
Ob eine derartige Erledigung in Betracht kommt, ist ebenfalls sorgfältig abzuwägen. Tatsache ist jedenfalls, dass sich hier eine breite Palette von Gestaltungs- und Variationsmöglichkeiten eröffnet und insoweit die Kreativität des Verteidigers gefragt ist.
6.) Nachteilige Wirkungen der oben beschriebenen Verfahrens-
erledigungen für Folgeverfahren
Vornehmste Aufgabe des Verteidigers dürfte es sein, nicht bloß die Erledigung des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens im Auge zu behalten, sondern ebenso welche Wirkungen diese Verfahrenserledigung auf die eingangs beschriebenen Folgeverfahren haben wird, d.h. auf ein sich möglicherweise anschließendes Approbationsentzugsverfahren und dergl. mehr.
Ist etwa eine Erledigung gemäß § 153 a StPO nicht mehr möglich, ist natürlich für die Erledigung etwa im Strafbefehlswege zu bedenken, dass die im Rahmen des Strafbefehls festgehaltenen Beträge zur Schadenshöhe dem Arzt im Folgeverfahren ganz erhebliche Schwierigkeiten bereiten können, und zwar dergestalt, dass möglicherweise die Kassenarztzulassung in Gefahr gerät oder sogar die Approbation entzogen wird.
Die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen etwa stellt nach anerkannter Auffassung eine gröbliche Verletzung kassenärztlicher Pflichten dar, die den Kassenarzt im Allgemeinen ungeeignet für die weitere Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung macht.
Dies soll selbst dann geltend, wenn nur eine geringe Anzahl von Abrechnungsfällen betroffen ist und ihre wirtschaftliche Bedeutung insgesamt nicht erheblich.
Selbst bei der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a StPO wird häufig vermutet - wenn die Geldauflage denn erheblich ist - dass der Betrugsvorwurf zutreffend ist, so dass das Augenmerk in diesem Fall darauf zu richten ist, deutlich zu machen, aus welchen Gründen die, wenngleich erhebliche Geldauflage akzeptiert worden ist, um andere nachteilige Folgen, mit denen ein längeres Ermittlungsverfahren oder gar die Durchführung einer Hauptverhandlung verbunden gewesen wäre, zu vermeiden.
Dies gilt gleichermaßen für den Fall dass einem Strafbefehl näher getreten wurde.
Unabhängig davon kann nach geltender Rechtslage auch das Ruhen der ärztlichen Approbation angeordnet werden, wenn gegen den betroffenen Arzt wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann.
Diese Gesichtspunkte gilt es sämtlich bei der Verteidigung zu bedenken und mit dem Mandanten eingehend zu erörtern, um unter Abwägung aller Für und Wider zu einem vernünftigen und für den Arzt erträglichen Ergebnis zu gelangen.
7.) Betrugsverfahren als Existenzproblem
Nicht nur empfindliche Sanktionen drohen, sondern aus dem Strafverfahren folgt ein Bündel von Folgeverfahren, an deren Ende jeweils die Zerstörung der Existenz, d.h. der beruflichen, sozialen und privaten des Betroffenen stehen kann.
Vor diesem Hintergrund ist eine qualifizierte anwaltliche Beratung des betroffenen Arztes unverzichtbar.
Die Beratung sollte in Zusammenarbeit mit einem strafrechtlich und einem sozialrechtlich spezialisierten Anwalt sachgerecht und erfolgreich geführt werden.
Nur wenn beide Spezialbereiche, die in Arztstrafverfahren untrennbar miteinander verwoben sind, qualifiziert und kompetent in einem Beratungsteam vertreten sind, kann die Position des Mandanten interessengerecht vertreten werden.
Franz Obst


