Nach § 142 StGB macht sich ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zu Gunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung ermöglicht hat der Unfallflucht strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.
Zweck dieser Vorschrift ist es, die Aufklärung von Verkehrsunfällen zu erleichtern und insbesondere auch der Gefahr eines drohenden Beweisverlustes entgegenzuwirken (vgl: BGH VRS 9, 136).
Dem Unfallbeteiligten wird mithin eine Pflicht auferlegt, nämlich zum einen am Unfallort zu verbleiben und insoweit auch die Angabe zu tätigen, an dem Unfall beteiligt zu sein, so dass Ermittlungen an Ort und Stelle ermöglicht werden (BGHSt 8, 265). Der Unfallbeteiligte, der z.B. nach einem Parkunfall seine Telefonnummer auf einem Zettel an die Windschutzscheibe klebt, genügt dieser Pflicht mithin nicht. Ebensowenig genügt dieser Pflicht, wenn er eine Visitenkarte oder sein amtliches Kennzeichen auf einem entsprechenden Zettel hinterlässt.
Dies zum einen, weil hier die Gefahr besteht, dass die Feststellung durch andere Umstände, die nachträglich hinzutreten, wiederum unmöglich wird. Darüber hinaus geht es im Rahmen des § 142 StGB nicht nur darum, dass die Person des Beteiligten festgestellt werden kann, sondern das auch weitere Umstände ermittelt werden können, so z.B. ob der Unfallbeteiligte nicht eventuell zum Unfallzeitpunkt betrunken war.
Die Folgen, die ein Verstoß gegen § 142 BGB haben kann, sind nicht unerheblich.
Zum einen droht oftmals zumindest eine empfindliche Geldstrafe. Darüber hinaus wird in zivilrechtlicher Hinsicht die Kfz- Haftpflichtversicherung unter Umständen den Fahrer in Regress nehmen, weil sein Verhalten im Endeffekt dazu führt, dass eine zu Lasten des Unfallverursachers gehende Beweisvereitelung angenommen werden kann, mit der Folge, dass sich die Versicherung gegen ihre Inanspruchnahme nicht effektiv zur Wehr setzen kann und daher auch Gefahr läuft eventuell für Schäden eintreten zu müssen hinsichtlich derer sie unter gewöhnlichen Umständen gar nicht hätte in Anspruch genommen werden können.
Darüber hinaus - und dies ist oftmals unbekannt - kann ein Verstoß gegen § 142 StGB aber auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
§ 69 StGB sieht nämlich vor, dass für den Fall, dass jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird, die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In Absatz 2 dieser Vorschrift werden darüber hinaus Regeltatbestände genannt, in denen - eben in der Regel - der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen wird, mit der Folge, dass fast zwingende Folge die Entziehung der Fahrerlaubnis ist.
Hierzu gehört nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 auch das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, wenn der Täter weiß, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung wird ein solcher, bedeutender Schaden bereits bei einem Schaden ab 1.200,00 € angesehen (vgl: LG Düsseldorf NZV 2003, 103; LG Jena NStZ - RR 2005, 183). Bedenkt man, dass bereits die Reparatur eines beschädigten Verkehrszeichens zu Kosten zwischen 200 und 300 € führen kann - ganz zu schweigen von beschädigten Leitplanken! -, wird klar, dass die Grenze zum bedeutenden Schadens schneller erreicht werden kann, als manchem Fahrer im Vorfeld überhaupt bewusst sein kann.
Die Konsequenzen einer solchen Unfallflucht sind daher enorm: Die Fahrerlaubnis wird entzogen, mit der Folge, dass sie - nach Ablauf einer Sperrfrist - vollständig neu zu beantragen ist. Dies hat unter Umständen dann auch zur Folge, dass sich der Fahrer einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss, was insoweit ebenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten einhergeht.
Selbst wenn von einer Entziehung der Fahrerlaubnis jedoch abgesehen wird, bleibt nach wie vor auch das Risiko eines Fahrverbotes nach § 44 StGB. Auch dieses - wenngleich auch der Entziehung der Fahrerlaubnis gegenüber durchaus “vorzugswürdig” - wirkt sich mit Sicherheit höchst negativ auf den betroffenen Fahrer aus.
Sylvain Lermen


