Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln und die Abgrenzung zwischen Mittäter und Teilnehmer

 

Ein immer wieder auftretendes Problem im Rahmen der Strafverteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen ist die Abgrenzung zwischen der bloßen Beihilfe und der Täterschaft. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist grundsätzlich der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weit auszulegen, so dass auch grundsätzlich unterstützende Tätigkeiten hiervon erfasst sind (so o. a.: BGH ST 50, 252 f.).

Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich auch das Mitglied der Rauschgiftbande, welches ausschließlich die Transportfahrten unternimmt, gegebenenfalls als Mittäter zu behandeln ist, obgleich diesem selbst ein Handeltreiben im Sinne der unmittelbaren Beteiligung an Veräußerung und Umsatz der Betäubungsmittel nicht wird nachgesagt werden können.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof auch in der früheren Rechtsprechung stets dann ein mittäterschaftliches Handeltreiben des Rauschgiftkuriers angenommen, “wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war” (vgl.: BGH NStZ 1983, 124; StV 1998, 556; NStZ-RR 1999, 24). Im Gegenzug wurde eine Beihilfe regelmäßig dann auch nur angenommen, wenn der Rauschgift-Transporteur keinen Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte und darüber hinaus auch weder hinsichtlich Zeit, Ort der Übernahme und Gestaltung des Transports mitbestimmen, bzw. mitwirken konnte (so u. a.: BGH Beschluss vom 03. Mai 2006 - 2 StR 85/06 -; BGH Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 2 StR 369/06 -).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat das Landgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 20. Juli 2006 sodann einen aus Ghana stammenden Drogenkurier wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat hierbei insbesondere darauf abgestellt, dass die Kuriertätigkeit alleine bereits ausreiche, ein täterschaftliches Handeltreiben zu begründen, zumal der Angeklagte während des Transports des Rauschgifts (welches dieser in entsprechenden Behältnissen verschluckt hatte, um es über die Zollkontrollen am Flughafen zu bringen) die ausschließliche und alleinige Gewalt über die einzuschmuggelnden Drogen hatte. Insbesondere hat das Landgericht Frankfurt darauf abgestellt, dass der Angeklagte auch bei der Abwicklung des Transports frei war, als er spätestens in dem Moment, in dem er die Drogenbehältnisse verschluckt hatte, auch die zu schmuggelnden Drogen selbst und auf eine Rechnung hätte verkaufen können.

Unter Zugrundelegung der vorangehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dürfte diese Rechtsauffassung weitgehend auch nachvollziehbar sein; in der Revisionsentscheidung auf das vorgenannte Urteil des Landgerichts Frankfurt hat daher der Bundesgerichtshof auch zusätzlich darauf abgestellt, dass für die zutreffende Einordnung der Beteiligung eines Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Absatzgeschäft insgesamt berücksichtigt werden müsse; insoweit hat der Bundesgerichtshof sodann auch in seiner ergehenden Entscheidung vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 - in Modifikation der bisherigen Rechtsprechung sich wiederum auf die eigentliche Tathandlung beschränkt und insbesondere Abstand von der ursprünglich vertretenen Auffassung genommen, wonach bereits Einflussnahmemöglichkeiten ausreichen, eine täterschaftliche Begehungsweise zu begründen.

Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang wie folgt ausgeführt:

“Nach Ansicht des Senats muss vielmehr für eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt und nicht alleine für den Teilbereich des Transports (von Betäubungsmitteln oder Geld) bewertet werden. Strafbar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, nicht - isoliert - das Transportieren der selben. Daher kommt es für die Annahme täterschaftlicher Verwirklichung dieses Tatbestandes jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbstständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgeschäfts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt. […] Einer Tätigkeit als Kurier, die sich in bloßem Transport von Rauschgift erschöpft, kommt daher eine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit in der Regel nicht zu; sie stellt zumeist eine - bloß - untergeordnete Hilfstätigkeit dar. Denn es geht dem reinen Kurier nicht in erster Linie um den Umsatz des Betäubungsmittels (Veräußerung an Abnehmer), sondern um die Entlohnung für seine Dienstleistung, nämlich um das Entgelt für den Transport des Betäubungsmittels von einem Ort zum anderen. […] Die als Beihilfe zu wertende Kuriertätigkeit zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der Kurier in die hierarchische Organisation des Rauschgift-Umsatzes an unterer Stelle einzuordnen ist. Auch ein möglicher faktischer Handlungsspielraum während des Transports der Drogen kann ihm daher in der Regel schon auf Grund seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den Hintermännern nicht zu eigener  täterschaftlicher Einflussnahme ausgenutzt werden. Soweit der Senat in Einzelfällen in der Inkorporation von Rauschgift durch Kuriere die Begründung einer besonderen, zur Täterschaft führenden Verfügungsmacht gesehen hat, hält er nicht daran fest.”

In dem konkreten Fall hatte dies mithin zur Folge, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt entsprechend abzuändern war; für den dortigen Angeklagten erwies sich die Revision jedoch als Pyrrhus-Sieg, als zwar der Schuldspruch des Urteils dahingehend abgeändert wurde, dass er nunmehr nicht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, sondern lediglich wegen der Beihilfe hierzu verurteilt werde. Hinsichtlich der Höhe des Strafmaßes (drei Jahre und sechs Monate) führte der Bundesgerichtshof jedoch aus, dass diesbezüglich keine Bedenken bestünden, zumal das Landgericht Frankfurt in den Urteilsgründen eben diesem Umstand, dass ausschließlich Kuriertätigkeit entfaltet worden ist, Rechnung getragen hatte und deshalb dies auch bei der Strafmaßbestimmung entsprechend zu Gunsten des Angeklagten gewertet hatte.

Sylvain Lermen