Verfassungskonforme Auslegung im sog. “Hakenkreuz-Prozess”

 

In einem medienwirksamen Verfahren hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 15. März 2007 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. September 2006 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen, nachdem dieser in der vorangegangenen Instanz noch wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Dies alles geschah in einem Zusammenhang, der zunächst geeignet war, die Allgemeinheit an der Sinnhaftigkeit des deutschen Justizsystems zweifeln zu lassen.

Hintergrund dürfte bekannt sein:

Der Angeklagte betrieb ein Unternehmen, welches Artikel für die sogenannte “Punk-Szene” herstellte und vertrieb. Hierzu gehörten auch entsprechende T-Shirts und Anstecker, auf welchen nationalsozialistische Symbole, insbesondere das Hakenkreuz, abgebildet waren, die dort jedoch wiederum in einer weitergehenden Zusammenhang gebracht wurden.

Eines dieser Symbole ist zum Beispiel das sogenannte “Umweltmännchen“, welches ein Hakenkreuz an Stelle eines Abfallgegenstandes in eine dort befindliche Abfalltonne wirft.

Medienwirksamkeit erlangte der Prozess mithin, als hier der Angeklagte in erster Instanz verurteilt wurde, obgleich er eigentlich die verfassungsfeindlichen Symbole zu einem Zweck verwenden wollte, der grundsätzlich gegen die Organisation gerichtet ist, die das fragliche Symbol verwendet.

Zu diesem Urteil konnte es nur aufgrund einer gesetzlichen Unzulänglichkeit kommen, die insoweit auch seitens des Bundesgerichtshofs durch eine ältere Entscheidung noch bekräftigt wurde, die insoweit auch das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Stuttgart, herangezogen hatte, die sich auf den exakten Wortlaut des § 86a StGB berief:

“(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder

2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nr. 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Abs. 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in S. 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.”

Wenn es vorliegend dazu kommen konnte, dass ein bekennender Antifaschist von dem Landgericht Stuttgart wegen des Verwendens verfassungsfeindlicher Symbole verurteilt werden konnte, liegt dies nicht (ausschließlich) an einer engstirnigen Betrachtungsweise des verurteilende Gericht, sondern an einer unzureichenden Konkretisierung eines Straftatbestandes durch den Gesetzgeber selbst.

Wie dem vorgenannten zitierten Straftatbestand eindeutig entnommen werden kann, ist dieser - fast schon unerträglich - weit gefasst. Insbesondere findet sich in dem Straftatbestand des § 86 a StGB keinerlei Einschränkung dahingehend, die auf den Zweck der Verwendung der verfassungsfeindlichen Symbole abstellt. Welche Folgen dies haben kann, hat letztlich die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart gezeigt, als dort alleine auf Grund der Tatsache, dass verfassungsfeindliche Symbole in einem ansonsten eindeutig antifaschistischen Zusammenhang verwendet, gleichwohl den Straftatbestand des § 86 a StGB erfüllen sollen.

Bestätigung erhielten die Stuttgarter Richter hierbei dann noch über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 1970: Dort hatte der Bundesgerichtshof eine Einschränkung des Tatbestandes des § 86 a StGB abgelehnt, als dort ein Künstler Plastik-Sparschweine in den Farben der Bundesrepublik Deutschland anmalte und diese zusätzlich mit einem Hakenkreuz versah und in Kunstsammlungen anbot. Auch mit dieser Vorgehensweise wollte der Künstler ein entsprechendes - wenngleich auch umstrittenes - Statement setzen und sich gegen die damaligen Verhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zur Wehr setzen, ohne hierdurch gleichzeitig eine wie auch immer geartete verfassungsfeindliche, bzw. faschistische Haltung zum Ausdruck zu bringen. Auf eben diese Entscheidung hat letztlich das Landgericht Stuttgart auch seine Entscheidung gestützt, die der Bundesgerichtshof nunmehr aufgehoben hat.

Mit Blick hierauf hat der Bundesgerichtshof sodann auch klarstellen müssen, dass er an seiner vormaligen Auffassung nicht mehr festhalte - die er jedoch auch bereits 1974 recht medienunwirksam über Bord geworfen hatte - und den zu weit gefassten § 86 a StGB im Tatbestand beschränken müsse, dies insbesondere auch mit Blick auf das Grundgesetz und die dort enthaltenen Freiheiten.

Der Bundesgerichtshof hat daher auch folgerichtig im Rahmen der Urteilsbegründung auf das Nachfolgende abgestellt:

“Der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, läuft dem Schutzzweck der Vorschrift ersichtlich nicht zuwider und wird daher vom Tatbestand des § 86 a StGB nicht erfasst. […] Eine Einschränkung des Straftatbestandes in solchen Fällen trägt auch dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung. Zwar handelt es sich bei § 86 a StGB um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5  Abs. 2 GG, das grundsätzlich geeignet ist, zur Verwirklichung seines Schutzzweckes die Meinungsfreiheit zu beschränken. Läuft jedoch ein Handeln - wie hier der Gebrauch von Kennzeichen in eindeutig und offenkundig ablehnender Weise - dem Schutzzweck des § 86 a StGB ersichtlich nicht zuwider, wäre es auch verfassungsrechtlich bedenklich, ein solches Verhalten gleichwohl zu inkriminieren und dadurch die Freiheit von Bürgern zu beschränken, die gegen die Wiederbelebung von nationalsozialistischen Bestrebungen in der Weise protestieren wollen, dass sie gerade die Kennzeichen angreifen, die eben diese unerwünschten Bestrebungen symbolisieren […].”

Diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofs ist im Wesentlichen nichts mehr hinzuzusetzen, bis auf die Anmerkung, dass gerade auch durch das sogenannte “Hakenkreuz-Verfahren” nochmals mit aller Deutlichkeit die Notwendigkeit der verfassungskonformen Auslegung einzelner Strafgesetze - auch über die vorinstanzlichen Gerichte - zwingend geboten ist.

Sylvain Lermen