Die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen und die Aufklärungspflicht des Autovermieters

 

Eine häufige Problematik im Rahmen der Abwicklung von Verkehrsunfällen und der Regulierung des damit einhergehenden Schadens ist die Angemessenheit sogenannter “Unfallersatztarife“. Hintergrund hierbei ist, dass der Autovermieter, der von dem Unfallgeschädigten mit der Bitte aufgesucht wird, einen Leihwagen für die Zeit bis zur Reparatur zur Verfügung zu stellen oftmals einen sogenannten Unfallersatztarif anbietet, wonach dem Unfallgeschädigten ein Leihwagen zunächst unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden kann. Gleichzeitig nimmt der Autovermieter sodann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch, so dass diese die Kosten des Mietwagens entsprechend ausgleicht.


Die Problematik die in solchen Konstellationen des Öfteren auftreten kann, liegt darin, dass die sogenannten Unfallersatztarife über den regulären Tarifen liegen. Für den Mietwagen wird daher ein höherer Preis gezahlt, als dies bei der sonst in der Branche üblichen Vorkasse gewesen wäre.

Dies wiederum hat dann zur Folge, dass der Unfallgeschädigte Gefahr läuft, auf dem Differenzbetrag “sitzen zu bleiben”, wenn die gegnerische Versicherung nur einen Teil der diesbezüglichen Kosten ausgleichen will.

In der jüngeren Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof daher nunmehr in drei Fällen - letztmalig unter dem 07. Februar 2007 - über diese Problematik zu befinden (BGH Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 -; Urteil vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 -; Urteil vom 07. Februar 2007 - XII ZR 125/04 -).

In diesen Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof zunächst einmal wiederum klargestellt, dass es dem Geschädigten eines Verkehrsunfalles grundsätzlich nicht verwehrt sein darf, ein Ersatzfahrzeug im Rahmen des sogenannten “Unfallersatztarif” anzumieten; ebenfalls sind diese Kosten - sofern sie in einem angemessenen Verhältnis stehen - von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, als es insoweit dem Geschädigten nicht zugemutet werden darf, hier in Vorleistung treten zu müssen.

Dreh- und Angelpunkt dieser Rechtsprechung ist jedoch grundsätzlich die Angemessenheit der Kosten.

Dem nun jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07. Februar 2007 lag hierbei folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Beklagte und Revisionsführer hatte einen Ersatzwagen zu einem Tarif in Höhe von 156,90 € pro Tag zzgl. Mehrwertsteuer angemietet. Der gesamte Betrag belief sich mithin auf 1.080,39 €, auf den die gegnerische Haftpflichtversicherung jedoch nur 300,00 € zahlte. Die Autovermieterin nahm daher den Beklagten und Revisionsführer auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 780,39 € in Anspruch. Der Beklagte berief sich hierbei darauf, dass die Autovermieterin hier ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, als hier nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der von dem Beklagten gewählte Unfallersatztarif deutlich höher sei, als der grundsätzlich von den gegnerischen Versicherern zu erstattende Tarif. Demgegenüber hielt die Autovermieterin entgegen, dass in dem Mietvertrag auch ein Aufklärungshinweis enthalten gewesen sei, wonach der Beklagte erklärt habe, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass er bei Vorkasse einen günstigeren Tarif erhalten könne. Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Beklagten in der Folge sodann stattgegeben und die Angelegenheit an das Vorgericht zurückverwiesen.

In der Begründung führt der Bundesgerichtshof diesbezüglich wie folgt aus:

Mit Erfolg macht die Revision aber geltend, dass das Berufungsgericht zu Unrecht eine Aufklärungspflicht verneint hat. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessen eines Unfallersatzwagens bejaht (Urteil vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 -, NJW 2006, 2818). Zwar muss der Vermieter, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d. h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufklären; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich-relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet.

Zu einer Zurückverweisung kam es im vorliegenden Falle deshalb, als nicht feststellbar war, ob der Tarif in Höhe von 156,00 € pro Tag deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich-relevanten Markt liegt. Deshalb wird nach Zurückverweisung diesbezüglich nochmals Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu führen sein.

In der konkreten Rechtspraxis hat dies zur Folge, dass Autovermieter im Vorfeld gut beraten sind, eigene Ermittlungen dahingehend anzustellen, ob die höheren Unfallersatztarife deutlich über den üblichen Marktpreisen liegen und insbesondere in den Fällen, in denen gegebenenfalls in der Vergangenheit bereits Kenntnis dahingehend bestand, dass gegnerische Versicherungen diese nicht in voller Höhe erstatten, entsprechende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen oder diesbezüglich ihre Preisstruktur anzupassen.

Den pauschalen Hinweis jedenfalls, dass der Unfallersatztarif höher ist, als eventuelle Vorkassetarife, erachtet der Bundesgerichtshof als nicht ausreichend, zumal es Wesen des Unfallersatztarifs ist, dass dieser - eben auf Grund der Vorfinanzierung und das damit einhergehende Risiko, nach Erbringung der Leistung gegebenenfalls die Forderung nicht beitreiben zu können - höher ausfällt, als der Vorkassetarif.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in die Preisstrukturen bei den sogenannten “Unfallersatztarifen” Bewegung bringen wird, zumal davon ausgegangen werden darf, dass in künftigen Fällen Autovermieter kein Interesse daran haben dürften, eine explizite Belehrung dahingehend zu entfalten, wonach der Mieter eines Kfz bereits im Vorfeld auf die Risiken aufmerksam gemacht wird, da dies gerade zur Folge haben könnte, dass dieser sich sodann an einen anderen Vermieter hält.

Sylvain Lermen