Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Mandatsverhältnisse (im Folgenden: Mandat) zwischen der Rechtsanwaltssozietät Obst, Lermen & Kollegen (im Folgenden: Sozietät) und ihren Auftraggebern (im Folgenden: Mandanten). Mandat im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag, der auf die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Sozietät und ihre Rechtsanwälte an den Mandanten ausgerichtet ist, einschließlich der Geschäftsbesorgung und Vertretung des Mandanten gegenüber Dritten, deren Rechtsanwälten und den Gerichten.

(2) Der Einbeziehung anderer Allgemeiner Vertragsbedingungen, insbesondere solcher des Mandanten, wird ausdrücklich widersprochen. Dies gilt auch dann, wenn diese in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt worden sind.

§ 2 Beauftragung

(1) Das Mandat wird grundsätzlich - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird - der Sozietät erteilt. Mandate, die einzelnen Rechtsanwälten erteilt werden, gelten - unabhängig davon ob die beauftragten Rechtsanwälte Gesellschafter oder Angestellte der Sozietät sind - als der Sozietät erteilt.

(2) Das Mandat kommt zustande durch mündliche oder schriftliche Beauftragung der Sozietät. Eine Beauftragung liegt insbesondere vor bei:

a.) Erteilung einer schriftlichen Vollmacht

b.) Vorliegen einer mündlich oder schriftlich an die Sozietät herangetragene Bitte um Rechtsrat oder Vertretung

c.) Kontaktaufnahme über das Kontaktformular für die Online-Rechtsberatung über die Internetseite “www.anwaltskanzlei-obst.de

(3) Die Sozietät behält sich das Recht vor, ein angetragenes Mandat, auch bei Vorliegen der unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen, abzulehnen. Die Ablehnung wird dem Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist, die im Allgemeinen bei einer Woche liegt, mitgeteilt.

(4) Auskünfte, die im Rahmen einer Erstberatung, der Mandatsanbahnung oder telefonisch erteilt werden, sind nur dann verbindlich, wenn diese anschließend schriftlich bestätigt werden oder zuvor ausdrücklich und schriftlich die Verbindlichkeit vereinbart worden ist. Auskünfte im Rahmen der über die Internetseite “www.anwaltskanzlei-obst.de” angebotene Online-Beratung erfolgen ausschließlich schriftlich via eMail.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Tätigkeit der Sozietät im rechtsberatenden und -vertretenden Bereich. Das Mandatsverhältnis ist rechtlich als Dienst- und Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren mit der Folge, dass die Erzielung eines bestimmten rechtlichen, sachlichen oder wirtschaftlichen Erfolges nicht Gegenstand des Auftrages ist.

(2) Die im Rahmen des Mandats zu erbringende Rechtsberatung und -vertretung bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Wird es im Falle eines Mandates mit Auslandsbezug erforderlich, einen Spezialisten für das Recht dieses Landes beauftragen, wird die Sozietät hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet.

(3) Die Sozietät und ihre Rechtsanwälte ist verpflichtet, im Rahmen der Bearbeitung des Mandats die tatsächlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände des Falles richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Die Sozietät ist hierbei berechtigt, die ihr vom Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als zutreffend zugrunde zu legen.

(4) Die Abwicklung des Mandatsverhältnisses erfolgt in Abstimmung mit dem Mandaten und der von ihm angestrebten Zielsetzung. Die Sozietät und ihre Anwälte sind berechtigt, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandat bei Kenntnis der Sachlage und objektiver Würdigung die Abweichung billigen würde.

(5) Im Rahmen der Bearbeitung des Mandats ist die Sozietät berechtigt, Kollegen, Mitarbeiter sowie fachkundige Dritte heranzuziehen. Einer gesonderten Zustimmung des Mandanten bedarf es nur, wenn hierdurch zusätzliche Kosten entstehen.

(6) Die Führung des Schriftverkehrs mit der Rechtsschutzversicherung des Mandanten ist eine eigenständige Angelegenheit, die grundsätzlich weitere Gebühren auslöst, die von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen werden müssen. Die von der Sozietät veranlassten Deckungsanfragen, sowie die sonstige Tätigkeit gegenüber der Rechtsschutzversicherung auf Einholung des Kostenschutzes können daher nach Maßgabe des § 4 dieser Bedingungen gesondert gegenüber dem Mandanten abgerechnet werden. Die Sozietät verzichtet jedoch bei einfach gelagerten Sachverhalten auf eine solche Abrechnung. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt vor, wenn sich die Korrespondenz mit der Versicherung in der schlichten Übermittlung von Schriftstücken erschöpft. Ein einfach gelagerter Sachverhalt liegt hingegen nicht mehr vor, wenn es im Rahmen der Korrespondenz zu Rückfragen Seitens der Rechtsschutzversicherung kommt, die entweder rechtliche Ausführungen oder eine Rücksprache mit dem Mandanten erforderlich machen.

(7) Die Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen begründet regelmäßig einen eigenständigen und von dem bisherigen Mandatsverlauf unabhängigen Komplex, der grundsätzlich eines gesonderten Auftrags des Mandanten bedarf. Ausgenommen hiervon ist die Rechtsmitteleinlegung aus Fristwahrungsgründen, wenn dies im vermuteten Interesse des Mandanten bei dessen gleichzeitiger Unerreichbarkeit liegt und sich der Mandant im Falle des Unterbleibens größeren Nachteilen ausgesetzt sehen würde als durch die fristwahrende Rechtsmitteleinlegung. In diesem Falle trifft die Sozietät die Verpflichtung, alle erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten, um die durch die fristwahrende Rechtsmitteleinlegung drohenden Nachteile zu minimieren.

§ 4 Vergütung

(1) Die Vergütung der Sozietät und ihrer Rechtsanwälte berechnet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In Beratungs-, Mediations- und in Angelegenheiten, in denen ein schriftliches Gutachten zu erstellen ist, bemisst sich die Vergütung nach der von der Sozietät veröffentlichten Preisliste. Abweichend davon kann im Einzelfall eine schriftformbedürftige Vergütungsvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich (§ 4 RVG) zulässig ist.

(2) Die Sozietät ist berechtigt, bereits bei Erteilung des Mandats für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer entsprechenden Vorschussrechnung einen angemessenen Vorschuss fordern. Die Sozietät ist ferner berechtigt, Aufnahme und Fortsetzung der anwaltlichen Tätigkeit von dem Ausgleich dieser Rechnung abhängig zu machen. Zur Sicherung der Ansprüche der Sozietät tritt der Mandant seine sämtlichen bestehenden und eventuell noch entstehenden Kostenerstattungsansprüche gegenüber seinem Gegner an die Sozietät ab, sofern diese Ansprüche nicht bereits zuvor auf Dritte, insbesondere im Rahmen eines eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages übergegangen sind. Die Sozietät ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner im Falle eines Zahlungsverzugs des Mandanten von mehr als 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.

(3) Die Sozietät ist berechtigt, für den Mandanten entgegengenommene Gelder (in Folgenden: Fremdgelder) mit eigenen Vergütungs- und Vorschussforderungen gegenüber dem Mandanten zu verrechnen. Dies gilt auch dann, wenn das Fremdgeld aus einem anderen Mandat stammt als die Forderung der Sozietät oder eine versehentliche Zahlung vorliegt. Ein Verrechnung mit zweckgebunden zur Verfügung gestellten Fremdgeldern bedarf der Zustimmung des Mandanten.

(4) Nach Maßgabe des unter den Abs. 2 und 3 geregelten ist die Sozietät zur Zurückbehaltung von Unterlagen des Mandanten bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen berechtigt, soweit die Zurückbehaltung nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

(5) Gegen eine Forderung der Sozietät findet eine Aufrechung durch den Mandanten nur statt, soweit die Forderung schriftlich Seitens der Sozietät anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 5 Verschwiegenheit

(1) Die Sozietät und ihre Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet in Bezug auf sämtliche Informationen des Mandanten, von denen sie im Rahmen des Mandats Kenntnis erhalten, ausgenommen in Bezug auf solche Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Mit Beauftragung erteilt der Mandant die Erlaubnis, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Tatsachen an Dritte weiterzugeben, sofern dies nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist. Die Sozietät ist insbesondere berechtigt die von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfassten Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter weiterzugeben (z.B. Privatermittler), soweit diese ihrerseits von der Sozietät zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.

(3) Von der vorgenannten Verpflichtung sind die Fälle ausgenommen, in denen die Weitergabe von der Schweigepflicht unterliegenden Informationen zur Wahrung der berechtigten Interessen der Sozietät erforderlich wird. Dies sind namentlich die Fälle, in denen gegen den Mandanten gerichtliche Schritte zur Beitreibung von Vergütungsansprüchen der Sozietät erforderlich werden. Die Sozietät wird in diesen Fällen grundsätzlich nur die Informationen weitergeben, die zwingend erforderlich sind, den geltend zu machenden Anspruch schlüssig und den gesetzlichen Anforderungen genügend darzulegen.

§ 6 Aufbewahrungspflicht.

Die Verpflichtung der Sozietät zur Aufbewahrung und Herausgabe von Akten erlischt 5 Jahre nach Beendigung des Mandats oder 6 Monate, nachdem der Mandant zur Abholung aufgefordert worden ist. Danach ist die Sozietät zur Vernichtung der Akten berechtigt.

§ 7 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung der Sozietät und ihrer Rechtsanwälte aus dem Mandatsverhältnis auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten sowie die außervertragliche verschuldensabhängige Haftung wird gegenüber auf € 1.000.000,00 pro Schadenfall beschränkt. Die Sozietät verpflichtet sich im Gegenzug den nach § 51a BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) vorausgesetzten Versicherungsschutz (Vermögenshaftpflichtversicherung) zu unterhalten und diesen dem Mandanten auf dessen Verlangen hin nachzuweisen.

(2) Für grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadenverursachung, ferner für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person haftet die Sozietät unbeschränkt.

(3) Für die Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher und gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch Kooperationspartner der Sozietät wird eine Haftung grundsätzlich nicht übernommen, es sei denn diese sind auf ausdrücklichen Auftrag der Sozietät als deren Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) tätig geworden. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist jede Person, derer sich die Sozietät nach den tatsächlichen Gegebenheiten und mit ihrem Willen bei der Erfüllung der mit dem Mandat zusammenhängenden Verbindlichkeiten bedient. Durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder durch die Erteilung eines Untermandats an diesen zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins wird dieser nicht Erfüllungsgehilfe der Sozietät im Verhältnis zu dem Mandanten.

§ 8 Verjährung

(1) Schadenersatzansprüche des Mandanten gegen die Sozietät oder ihre Gesellschafter, sowie die für sie handelnden Rechtsanwälte und juristischen Mitarbeiter aus fahrlässiger Schlecht- bzw. Nichterfüllung eines Mandats verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder die grob fahrlässige Unkenntnis des Mandanten in drei Jahren ab dem Datum ihrer Entstehung, spätestens jedoch mit Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.

(2) Für den Fall, dass die Sozietät während des laufenden Mandats den möglichen Schaden des Mandanten erkennt, bzw. erkennen muss, trifft sie ferner die Verpflichtung, den Mandanten im Hinblick hierauf vor Ablauf der Fristen auf die vorstehende Verjährungsregelung besonders hinzuweisen, es sei denn, dass davon ausgegangen werden durfte, dass der Mandant anderweitig beraten wird. Im Falle eines schuldhaften Verstoßes gegen diese Hinweispflicht verlängert sich die Verjährungsfrist um drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu welchem der Mandant auf die Verjährung hätte hingewiesen werden müssen. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist über die gesetzlichen Verjährungsfristen hinaus ist dabei ausgeschlossen.

(3) Eine Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen über den Anspruch des Mandanten findet nicht statt, es sei denn, die Verhandlungen beziehen sich bei unstreitiger Pflichtverletzung ausschließlich auf die Höhe des Schadens.

§ 9 Abtretungsbeschränkung

Die Abtretung der dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis erwachsenden Recht an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Sozietät ausgeschlossen.

§ 10 Schriftform

Ergänzungen oder Änderungen der vorliegenden Allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernis.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen, ist der Kanzleiort der Sozietät.

(3) Sollte einzelne Bestimmungen oder Teile davon unwirksam sein oder infolge von Gesetzesänderungen unwirksam werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt insoweit die gesetzliche Regelung und sollte eine solche nicht existieren das allgemeine Standesrecht.

Stand: Oktober 2006