Arbeitsrecht

Ebenso wie Miete, Kauf, Dienstleistung und Werkvertrag begründet auch das Arbeitsverhältnis ein zivilrechtliches Schuldverhältnis. Im Zentrum dieses Vertragsverhältnisses steht mithin der Arbeitsvertrag, oftmals Dreh- u. Angelpunkt der hieraus resultierenden streitigen Auseinandersetzung die allzuoft auch erst den Beginn der anwaltlichen Tätigkeit darstellt.

Der Hintergrund hierbei ist offenkundig: Der Arbeitsvertrag und das daraus resultierende Arbeitsverhältnis bildet die hauptsächliche Existenzgrundlage des Betroffenen. Gerade unter Zugrundelegung dessen besteht verständlicherweise wenig Bereitschaft, diese Existenzgrundlage durch voreiliges Hinterfragen von Entscheidungen des Arbeitgebers in Gefahr zu bringen. Oft hat dies als weitergehenden Aspekt zur Folge, dass eine Auseinandersetzung mit Rechten und Pflichten des Arbeitnehmers von dessen Seite nicht stattgefunden hat.

Die Bedeutung des Arbeitsrechtes, bzw. des Schutzes des Arbeitnehmers hat der Gesetzgeber - wenngleich auch nicht von Anbeginn an - zunehmend erkannt und im Endeffekt dafür gesorgt, dass der Arbeitsplatz als Existenzgrundlage des Arbeitnehmers durch vielfältige Mechanismen geschützt wird und das insbesondere auch dessen Erhaltung zu fördern ist. Die Umsetzung in die Praxis gestaltet sich trotz allem aufgrund der eingangs beschriebenen Problematiken mehr als schwierig. Dies jedoch sowohl von Arbeitnehmer-, als auch von Arbeitgeberseite.

Unsere anwaltlichen Tätigkeit ist daher auch besonders auf die vorherige Beratung unserer Mandanten, sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite, ausgerichtet. Dies lässt sich insbesondere durch eingehende Erörterungen von notwendigen, bzw. aufzunehmenden Vertragsinhalten bewerkstelligen. Dies auch vor dem Hintergrund, als sich die meisten verlorenen Arbeitsgerichtsprozesse sich - sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerseitig - sich durch Beachtung der gesetzlichen Erfordernisse hätte verhindern lassen können.

Ein Beispiel hierfür ist die Abmahnung, die sowohl arbeitgeber- als auch arbeitnehmerseitig gerne vergessen wird und im Rahmen einer anschließenden Kündigungsschutzklage oftmals dazu führt, dass eine arbeitgeberseitig ausgesprochene Kündigung unwirksam war, was auf Seiten des Arbeitgebers entweder dazu führt, dass er einen Mitarbeiter entweder weiter beschäftigen oder zumindest - im Rahmen eines Vergleichs - erhebliche Abfindungszahlungen zu leisten hat.

Arbeitnehmerseitig drohen im Falle der unberechtigten fristlosen Kündigung ggfls. erhebliche Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, die ebenfalls sehr zu seinem Nachteil wirken können.

Insbesondere auch im Rahmen unserer Onlineberatung gehen wir daher auf diese Punkte ein und bieten hier Möglichkeiten an, diskret und unkompliziert Kenntnis von der bestehenden Sach- u. Rechtslage zu erhalten.