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Arzt- und Medizinrecht
In den vergangenen Jahren hat der Verbraucherschutz - auch bedingt durch zahlreiche EU-Richtlinien - eine erhebliche Stärkung erfahren, was insoweit auch grundsätzlich zu begrüßen ist. Die Folge hiervon ist, dass der Verbraucher, und damit auch der “behandelte” Verbraucher zunehmend anspruchsvoller wird. Was in den vergangenen Jahrzehnten und Jahren oft noch als Schicksalsschlag oder “ungünstiger Verlauf” einer Operation oder sonstigen Heilbehandlung patientenseitig eingestuft wurde, hat eine grundlegende Änderung erfahren. Die erwartete Perfektion und die reibungs- u. risikolosen Heilungsverläufe sind heute Standardanspruch an jeden Mediziner. Die frühere Unantastbarkeit des “Halbgottes in weiß” ist perforiert; der Patient erwartet das reibungslose Funktionierens des eigenen Körpers unter Zuhilfenahme des “Technikers” Arzt. Hinzukommt eine technische Verfeinerung der Diagnose- u. Behandlungsmethoden, die nach allgemeinen Denken kaum mehr Raum für fehlerhafte Abweichungen vom erwarteten positiven Ergebnis lässt. In diesem Gesamtkomplex noch den Überblick zu behalten und zutreffend zu differenzieren zwischen ärztlichem Kunstfehler und überzogenem Anspruchsdenken des klagenden Patienten ist über die vergangenen Jahre zu einem Rechtsgebiet erwachsen, welches eingehende Sachkenntnis und besondere Vertrautheit mit der Materie voraussetzt.
Gerade hier ist es wichtig, sich von alten Klischees zu lösen und zu verstehen, dass der Umstand, dass Ärzte über langjährige Erfahrung und hervorgehobenes Wissen verfügen, diese gleichwohl nicht unfehlbar macht. Der Patient, der mit dem Ergebnis einer Behandlung unzufrieden ist, muss nicht gezwungenermaßen ein Querulant sein, sondern kann unter Umständen berechtigterweise an der Kunstfertigkeit seines Behandlers zweifeln.
Auf der Gegenseite gilt es aber auch zu bedenken, dass der Arztvertrag gerade kein Werkvertrag ist, mit der Folge, dass hier der Erfolg in Gestalt eines gesunden Patienten geschuldet ist. Nach wie vor gilt es zu berücksichtigen, dass auch wenn von Seiten des Arztes alles Erdenkliche unternommen und richtig gemacht wurde, gleichwohl der erwartete Erfolg nicht eintreten kann. Dies auch in Ansehung des zusätzlichen Druckes der auf die Ärzte durch das in den vergangenen Jahren immer mehr in den Mittelpunkt gerückte öffentliche Interesse an fehlerhaften Abrechnungen mit den Krankenkassen ausgeübt wird und der zur Folge hat, dass selbst die erfolgreiche Heilbehandlung von quasi von Dritter Seite nun angegriffen werden kann, nämlich von Seiten der Kassenärztlichen Vereinigungen unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit.
Das gesamte Arztrecht ist mithin von einem hohen Erfordernis an Sensibilität und differenzierte Einordnung des medizinischen Sachverhaltes und der darauf resultierenden juristischen Wertung geprägt. Dieses Verständnis und diese Sachkunde an unsere Mandanten weiterzugeben ist daher auch unser Bestreben und unsere Zielsetzung.




