Familienrecht

“Familienrecht ist das Teilgebiet des Zivilrechts, welches die Rechtsverhältnisse der durch Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft miteinander verbundenen Personen regelt.” Diese mehr oder minder offizielle Definition des Begriffs Familienrecht fasst den Komplex zwar zutreffend zusammen, unabhängig davon ist sie jedoch auch genauso nichtssagend.

Zutreffend ist, dass unter dem Begriff des Familienrechts eine Vielzahl juristischer Problemstellungen zu subsumieren sind. Familienrecht ist insbesondere nicht ausschließlich das Recht der Scheidung einer Ehe; vielmehr gehören hierzu auch die Problemstellungen des Umgangsrechtes mit Kindern, des Sorgerechtes, des Unterhaltes (Ehegattenunterhalt, Scheidungsunterhalt, Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt) sowie aber auch der Pflegschaft, Betreuung und Vormundschaft.

Ausstrahlungswirkungen entfaltet das Familienrecht darüber hinaus auch in die Bereiche des Erbrechts sowie in die des Sozialversicherungsrechts, wenn z.B. im Rahmen einer Scheidung Rentenanwartschaften auch Ehepartner übertragen werden sollen.

Das Familienrecht ist daher weit mehr als nur das Recht der Ehescheidung und auch weit mehr als die Summe seiner Teile. Die Eheschließung löst nämlich eine Vielzahl gesetzlicher Folgen aus, zu denen - wie bereits eingangs erwähnt - die Verpflichtung zum Familienunterhalt, sowie die Einschränkungen hinsichtlich der Verfügungsfreiheit über das eigene Vermögen gehen. Die Fragestellung im Rahmen familienrechtlicher Mandate sind vielfältig und nicht selten von erheblicher Tragweite. Dies betrifft insoweit auch insbesondere Ehe- u. Erbverträge, Vermögensauseinandersetzungen und Probleme hinsichtlich des Kindschaftsrechts.

All dies sind sensible Bereiche des Familienrechts, in denen die Art und Weise der anwaltlichen Vorgehensweise und Beratung von zentraler Bedeutung ist und an der wir unsere Mandanten an unserer langjährigen Erfahrung Teil haben lassen wollen.