Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

“Strafrecht? Ich doch nicht!”

Dies wird wohl einer der häufigsten Sätze sein, mit dem man sich im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts auseinanderzusetzen haben wird, spricht man unbeteiligte Dritte hierauf an.

Diese Reaktion ist insoweit auch verständlich, wenn man bedenkt, dass viele Bürger zunächst von dem aus Medien und Kriminalliteratur bekannten Bild des brutalen und gefährlichen Schwerverbrechers ausgehen. Dass der Normalbürger sich mit solchen “Gestalten” kaum identifizieren wird, liegt auf der Hand.

Fakt ist jedoch auch, dass gerade in der heutigen Zeit der Bürger mit einer Vielzahl an Vorschriften konfrontiert wird, die bestimmtes Verhalten mit Strafe belegen, ohne dass man hierfür “Verbrecher” im klassischen Wortsinne sein muss. Dazu können dann noch Lebensumstände treten, die das Gesamtbild abrunden und aus einem Durchschnittsbürger einen “Straftäter” machen können.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Ein Student beabsichtigt einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von BAföG zu stellen. Ihm ist hierbei bekannt, dass er gewisse Ersparnisse sich anrechnen lassen muss, so dass er im Vorfeld dieses Vermögen an Freundin, Eltern, Verwandte, etc. abtritt. Gegenüber der BAföG-Stelle gibt er sodann - nach seinem Verständnis auch richtigerweise - an, über keine Ersparnisse zu verfügen. Ihm wird hierauf BAföG bewilligt. Dass der Student hierbei eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, leuchtet den meisten dann wohl noch ein; weit weniger Menschen wird hierbei jedoch bewusst werden, dass der Student durch dieses Verhalten auch den Tatbestand des § 263 BGB (Betrug) erfüllt hat. Er wird sich daher - sollte sich dieses später herausstellen - zumindest einer empfindlichen Geldstrafe ausgesetzt sehen.

Mit “Stolpersteinen” dieser oder vergleichbarer Art ist der Rechtsalltag heute mehr oder weniger übersät. Dies gilt insbesondere auch in den Bereichen der vermeintlichen “Kavaliersdelikte”, die gesellschaftlich weitgehend toleriert, wenn nicht gar akzeptiert werden, die jedoch verstärkt in den Focus der Ermittlungsbehörden geraten, wie insbesondere auch das illegale Herunterladen von Musik- oder Videodateien aus dem Internet. Strafbewehrtes Verhalten “lauert” daher an jeder Ecke; ganz zu schweigen von fließenden Übergängen, so z.B. bei Verkehrsunfällen, durch die ggf. auch ein Ermittlungsverfahren wegen z.B. fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet werden kann.

Neben diesen vorangehend aufgezählten Punkten besteht darüber hinaus natürlich auch das Risiko, dass ein Bürger zu Unrecht einer strafbaren Handlung angezeigt, bzw. bezichtigt wird, mit der Folge, dass er sodann in die Mühlen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerät, verbunden mit den Ausstrahlungswirkungen auf sein soziales Umfeld und der nicht zu vernachlässigenden Auswirkung die eigene Gemütsverfassung.

Das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht ist mithin ein Rechtsgebiet, dass mehr oder minder jeden von uns betrifft. Gerade auch im präventiven Bereich wollen wir daher über unsere Beiträge entsprechend über bestimmte Risiken aufklären sowie Einblick verschaffen über die Mechanismen und Funktionsweise des rechtsstaatlichen Strafverfahrens.