Verwaltungsrecht

Im Bewusstsein der meisten Menschen ist in der Tat wenig Raum für die Probleme und Notwendigkeiten des deutschen Verwaltungsrechts. Dies ist insoweit auch durchaus nachzuvollziehen: Obgleich die Deutschen weltweit für ihre Bürokratie und die damit einhergehenden Systeme berühmt - wenn nicht gar berüchtigt - sind, so bestehen doch unter breiten Teilen der Öffentlichkeit affektive Widerstände gegen den eigenen Verwaltungsapparat.

Dies hat dazu geführt, dass zum einen aufgrund der zunehmenden Bürokratisierung vieler Vorgänge und darüber hinaus der Schaffung immer weitergehender Gesetze und Rechtsverordnungen die meisten Bürger zwischenzeitlich dazu übergegangen sind, die Verwaltung weitestgehend zu ignorieren und sich mit ihr erst dann bewusst auseinanderzusetzen, wenn hieran kein Weg mehr vorbei führt.

Die Kehrseite hiervon ist, dass kaum mehr realisiert wird, in welchem Umfang das Verwaltungsrecht tatsächlich Einfluss auf unser tägliches Leben nimmt und dass gerade auch unter diesem Gesichtspunkt das Verwaltungsrecht dem einzelnen Individuum nicht nur Beschränkungen auferlegt, sondern auch der Wahrung berechtigter Interessen dienen kann.

Ein Beispiel hierfür ist der Nachbarschutz: In der überwiegenden Zahl der Fälle werden nachbarrechtliche Interessen vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit - also vor dem Amts- und Landgerichten - unmittelbar gegen den störenden Nachbarn direkt durchgesetzt und entsprechende Verpflichtungen, bzw. entsprechendes Unterlassen im Wege von Urteilen durchgesetzt. Auf den ersten Blick ist dies der einzig richtige Weg; bei genauerer Betrachtung mag es sich aber unter Umständen auch empfehlen, vor Inanspruchnahme der Zivilgerichte die Ordnungsbehörden zu kontaktieren, so z.B. wenn ein entsprechender “Schwarzbau” vorliegen könnte, der eben Grund für die nachbarrechtliche Beanstandung ist. Ein weiterer Punkt ist auch die Reduzierung eventueller Prozessrisiken: Stellt sich nämlich heraus, dass eventuell ein öffentlich-rechtliche Genehmigung vorliegt, hat dies nicht selten erhebliche Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Unterlassungsklage. In diesem Falle wäre dann vielmehr anstelle des Zivilprozesses der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen und die fehlerhafte Genehmigung - als Verwaltungsakt mit Drittwirkung - gegenüber der sie erlassenden Behörden anzugreifen.

Auch auf anderen Aspekten des Rechtslebens hat die Verwaltung erheblichen Einfluss. “Prominentes” Beispiel hierfür ist die medizinisch-psychologische Untersuchung bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Selbst wenn der Grund, weshalb die Fahrerlaubnis entzogen wird, oftmals im straf-, bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Bereich begründet liegt, bestimmt sich der Anspruch auf Wiederteilung nach verwaltungsrechtlichen Kriterien. Darüber hinaus kann auch Seitens der Fahrerlaubnisbehörden aufgrund von Straftaten - selbst wenn diese nicht unter Zuhilfenahme eines Kfz begangen worden ist - eine Entziehung der Fahrerlaubnis folgen, selbst wenn das Strafgericht hiervon abgehen hat. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Mandant rechtskräftig wegen des Konsums von Betäubungsmitteln wie Kokain, Heroin u.ä. verurteilt worden ist. Dies sind Umstände, aufgrund derer die Fahrerlaubnisbehörde Rückschlüsse auf die fehlende Eignung schließen kann, mit der Folge, dass zumindest eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird oder gleich der Entzug der Fahrerlaubnis veranlasst wird. Parallel hierzu wird oftmals auch die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet, mit der höchst einschneidenden Folge, dass ab dem Erlass des entsprechenden Bescheides der Betroffene legal kein Fahrzeug mehr führen kann.

Diese Beispiele verdeutlichen die Komplexität der verwaltungsrechtlichen Materie und zeigen insbesondere die Notwendigkeit einer umfassenden rechtlichen Beratung auf, die auch auf diese Aspekte eingeht. Dies unseren Mandanten im Rahmen sowohl unserer Beratung aber auch unseres Online-Angebotes bieten zu können, ist unsere Ziel und unser Anspruch.