AG Koblenz, Urteil v. 01.06.2005 - 412 C 380/05


Gegenstand dieser Entscheidung ist die Schmerzensgeldklage einer Patientin gegen den sie (damals) behandelnden Arzt aus unterlassener Hilfeleistung. Die Hintergründe dieses Verfahrens sind hier bereits in einem arztrechtrechlichen Beitrag zur Notfallbehandlung durch Ärzte näher erörtert worden. Hintergrund der Klage war, dass die Patientin um 2:00 h morgens eine Atemnotattacke erlitten haben will. Sie versuchte sodann - um 2:00 h morgens - den sie behandelnden und hier verklagten Arzt telefonisch zu kontaktieren, was jedoch misslang. Gleichwohl versuchte die Patientin weiterhin und fast über eine halbe Stunde lang vergeblich den Arzt unter dessen Nummer zu erreichen, anstatt den Notarzt zu verständigen, was eigentlich nahe gelegen hätte. Mit dieser Begründung hat letztlich das Amtsgericht die Klage dann auch abgewiesen.

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil


In dem Rechtsstreit
E… J…, - Klägerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen

D… R… - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Obst, Lermen & Kollegen , Löhrstr. 78-80, 56068 Koblenz

wegen: Schmerzensgeld

hat das Amtsgericht Koblenz
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO
(Schriftsatzschluss: 20.05.2005)
durch den Richter am Amtsgericht
am 1. Juni 2005
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

(Urteil abgekürzt nach § 495 a ZPO).

Die Klage konnte schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite keinen Erfolg haben.

Der Klägerin steht weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 323 c StGB noch aus §§ 280 Abs. 1, 253 BGB ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Nichterreichbarkeit des beklagten Arztes in der Nacht vom … zu.

Es kann zu Gunsten der Klägerseite zunächst einmal unterstellt werden, dass § 323 c StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. zu der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, OLG Düsseldorf, NJW RR 2000, Seite 1623, 1624). Zu Gunsten der Klägerseite kann des Weiteren unterstellt werden, dass den Beklagten als Facharzt für Allgemeinmedizin eine sogenannte Präsenzpflicht oblegen hat, wobei zur gebotenen telefonischen Erreichbarkeit ein automatischer Rufbeantworter nicht genügt (vgl. LSG BW DMW 1980, 1408). Weiter kann zu Gunsten der Klägerseite unterstellt werden, dass eine schwere und andauernde Atemnot vorgelegen hat und es sich objektiv um einen Unglücksfall im Sinne einer erheblichen Gefahr für ein Individualrechtsgut gehandelt hat. Insofern kann die Gefahr auch in der Fortentwicklung einer Krankheit gesehen werden, sofern diese eine plötzliche und sich rasch verschlimmernde Wendung nimmt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1995, Seite 799).

Gemäß § 323 c StGB unterlässt aber nur derjenige eine Hilfeleistung, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihn den Umständen nach zumutbar, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist. An den Voraussetzungen der Erforderlichkeit fehlt es bereits, ohne dass darauf eingegangen werden muss, ob eine unterlassene Hilfeleistung bereits, an der subjektiven Voraussetzung des fehlenden Vorsatzes scheitert.

Im Stadtgebiet von K… ist die ärztliche Versorgung durch die Notaufnahme der Krankenhäuser gewährleistet, zu welcher der Patient im Notfall durch den Rettungsdienst innerhalb kürzester Zeit eingeliefert werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, auch den Rettungsdienst alamiert, der die Klägerin zum Notdienst in eines der Krankenhäuser hätte bringen können. Dass die Kenntnis der bisher erfolgten Medikation der Klägerin unabdingbare Voraussetzungen für eine wirksame notfallärztliche Behandlung gewesen ist, ist für das Gericht nicht plausibel, jedenfalls substantiiert durch die Klägerseite nicht dargetan.

Auch aus dem vorangegangenem Behandlungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergibt sich vorliegend keine Schmerzensgeldverpflichtung. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass auch im Kassenarztbereich heute überwiegend angenommen wird, dass mit der Übernahme der Behandlung ein privatrechtlicher Vertrag zwischen Kassenarzt und Kassenpatient zu Stande kommt. Den behandelnden Arzt trifft auch die Verpflichtung “für die Betreuung seiner Patienten in dem Umfang Sorge zu tragen, wie es deren Gesundheitszustand erfordert” (vgl. MBO § 26 Abs. 3). Dieses Gebot folgt aus dem alt ehrwürdigen humanitären Grundsatz, unter dem der Arzt steht: “salus aegroti suprema lex”.

Die Behandlungsverpflichtung besteht im Grundsatz uneingeschränkt, so dass der Patient mit der tätigen Fürsorge seines Arztes auch an dessen sprechstundenfreien Zeiten rechnen darf oder jedenfalls mit dessen Bereitschaft, eine angemessene Aushilfe einzurichten. Indessen wäre eine Schmerzensgeldverpflichtung des beklagten Arztes vorliegend unbillig i.S.d. § 253 BGB, nachdem sich die Klägerseite, wie oben aufgezeigt, unschwer eine anderweitige ärztliche Notfallversorgung beschaffen konnte.

Aus Schadensminderungsgesichtspunkten war die Klägerseite gehalten, bei Nichterreichbarkeit des Beklagten sofort anderweitig Hilfe durch den Rettungsdienst und die Krankenhäuser vor Ort in Anspruch zu nehmen. Die durch die vergeblichen Kontaktversuche mit dem Beklagten verursachte Verzögerung kann nicht schmerzensgeldauslösend sein. Bekanntlich kann der Schmerzensgeldanspruch entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig und unerheblich beeinträchtigt worden ist.

Von einer nur kurzfristigen und unerheblichen Beintrachtigung geht das Gericht bei der allein maßgeblichen Verzögerung aus.

Auch die Ablehnung einer Behandlung der Klägerseite nach den Vorfällen vom … kann nach Bewertung des Gerichts keine Schmerzensgeldverpflichtung auslösen. Auch die Verpflichtung des beklagten Arztes an der Kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen bedeutet nicht automatisch einem Kontrahierungszwang gegenüber dem einzelnen Kassenpatienten. Die Position des Kassenarztes verbietet lediglich, den Kassenpatienten willkürlich von einer Behandlung auszuschließen. Liegt ein trifftiger Grund für die Behandlungsablehnung eines Kassenpatienten außerhalb einer Notfallsituation vor, darf auch der Kassenarzt die Übernahme der Behandlung ablehnen. Ob ein solcher vorgelegen hat, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden. Ein Schmerzensgeldanspruch scheidet insoweit deswegen erkennbar aus, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass sie infolge der behaupteten ungerechtfertigten Behandlungsablehnung eine Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten habe, die eine billige Entschädigung in Geld erfordere.

Die Klage war nach alledem abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.