AG Koblenz, Urteil v. 09.08.2006 - 132 C 3313/05


Das Amtsgericht hatte über einen Fall zu befinden, in dem eine Vermieterin Schadensersatzansprüche von der Witwe ihres Mieters geltend machte. Die Vermieterin stellte sich auf den Standpunkt, die Witwe sei in den fast 15 Jahren des Zusammenlebens mit ihrem verstorbenen Mann ebenfalls in den - nur mündlich abgeschlossenen - Mietvertrag mit eingetreten. Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Klage der Vermieterin abgewiesen.

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil


In dem Rechtsstreit

E… S… - Klägerin
Prozessbevollmächtigte:

g e g e n

A… P… - Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Obst, Lermen & Kollegen, Löhrstr. 78-80, 56068 Koblenz

wegen: Schadenersatz, Forderung
hat das Amtsgericht Koblenz
durch den Richter am Amtsgericht
im schriftlichen Verfahren
nach § 128 Abs. 2 ZPO
am 09.08.2006
für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Der Klägerin bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor in dieser Höhe die Beklagte Sicherheit erbringt.

Tatbestand:


Die Beklagte bewohnte im Hause der Klägerin in K, L-Straße eine Wohnung. Der mündliche Mietvertrag war mit ihrem am 25.07.2005 verstorbenen Ehemann abgeschlossen worden. Nach Ehelichung zog sie in die Wohnung ein. Im Jahre 2003 erfolgte der Auszug der Beklagten, während ihr Ehemann weiter dort wohnen blieb.

Während der Mietzeit wurde ein gerichtliches Mieterhöhungsverfahren durchgeführt und es wurde ein Vergleich über eine Mieterhöhung auch mit der Beklagten abgeschlossen. Einem späteren Mieterhöhungsverlangen der Klägerin stimmte die Beklagte neben ihrem verstorbenen Ehemann ebenfalls zu.

Die Beklagte hat die Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann ausgeschlagen. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Rückbaukosten zur Beseitigung der vom Ehemann der Beklagten während der Mietzeit vorgenommenen Einbauten geltend.

Die Klägerin trägt vor:

Die Beklagte sei neben ihrem verstorbenen Ehemann Mietvertragspartei geworden, so dass sie für die Beseitigungskosten der Einbauten aufzukommen habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.550,00 EUR nebst 5%-Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2005 zu bezahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Kosten in Höhe von 184,73 EUR nebst 5% Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor:

Ungeachtet ihrer Zustimmung zur Mietzinserhöhung sei sie nicht Mietvertragspartei gewesen, so dass sie für die Rückbaukosten nicht aufzukommen habe.

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung der Kosten, die ihr entstehen durch den Rückbau der von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten vorgenommenen Einbauten im Mietobjekt. Ein Mietvertragsverhältnis hat zwischen den Parteien nämlich nicht bestanden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der mündliche Mietvertrag über das Wohnobjekt nur mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten mündlich abgeschlossen worden war und die Beklagte erst nach Abschluss in das Wohnobjekt mit eingezogen ist. Allein durch den Einzug entsteht noch kein Mietvertragsverhältnis.

Die Beklagte ist aber auch nicht später hin in das MietvertragsVerhältnis zwischen der Klägerin und dem verstorbenen Ehemann eingetreten. Dies geschah auch nicht dadurch, dass sie in einem gerichtlichen Mieterhöhungsverfahren als beklagten Partei vertreten war und einem zweitinstanzlichen Vergleich vor dem Landgericht Koblenz über eine zu zahlende Mieterhöhung über ihren Prozessbevollmächtigten zugestimmt hat. Eben sowenig kann sich ein Vertragsbeitritt daraus ergeben, dass sie späterhin ein weiteres Mieterhöhungsverlangen der Klägerin zugestimmt hat.
Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass diese Vorgänge allenfalls ein Indiz dafür sein könnten, dass ein Mietvertragsverhältnis zwischen den Parteien begründet worden ist. Dem stehen aber andere Vorgänge im Rahmen des Mietvertragsverhältnisses entgegen. So hat die Klägerin fortwährend nur mit dem verstorbenen Ehemann der Beklagten die Nebenkosten abgerechnet. Des Weiteren hat die Klägerin dem vorzeitigen Auszug der Beklagten aus der Wohnung im Jahre 2003, von dem sie unstreitig wusste, nicht widersprochen. Aus diesen Vorgängen ergibt sich für das Gericht, dass ein Mietvertragsverhältnis auch aus der Sicht der Klägerin nicht bestanden hat mit der Beklagten.

Soweit die Klägerseite eine Entscheidung des BGH vom 13.07.2005 heranzieht (BGH NJW 2005, Seite 2620 ff) , so ist darauf hinzuweisen, dass es sich im Vergleich zum hier zu entscheidenden Fall um eine andere Fallkonstellation insofern handelt, als dort die Beklagte nach Auszug ihres Ehemannes, der Mietvertragspartei war, weiter in der Wohnung gewohnt hatte und umfangreichen Schriftverkehr über Mieterhöhungen und andere Dinge als alleinige Bewohnerin der Wohnung mit der Vermieterin geführt hatte. Diese über den hier zu entscheidenden Fall weit hinausgehenden Gesamtumstände, die auf eine Mieterstellung der Ehefrau hindeuteten, hat der BGH so ausgelegt, dass hier ein stillschweigender Vertragsbeitritt zum vormals mit dem ausgezogenen Ehemann bestandenen Mietvertrag anzunehmen ist.

Dieser Fall ist dem zu entscheidenden nicht vergleichbar Hier hat die Beklagte lediglich im Rahmen zweier Mietzinserhöhungen neben ihrem Ehemann eine Zustimmungserklärung abgegeben. Weitere Umstände, die auf das Eintreten in den Mietvertrag hindeuten könnten, sind hier nicht gegeben. Dementsprechend ist von einem stillschweigenden Vertragsbeitritt auch nicht auszugehen.
Nach allem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.