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OLG Koblenz Beschluss v. 07.02.2006 - 2 Ws 776/05
2 Ws 776/05
StVK (Vollz) 324/05 - LG Koblenz
Mit diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht Koblenz eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer aufgehoben, in welcher diese einer Psychiatrischen Klinik aufgegeben hatte, die von einem externen Sachverständigen als sachgerecht angesehene Therapieform für einen psychisch kranken Straftäter durchzuführen, nachdem dieser über 7 Jahre erfolglos therapiert worden war.
Auf die Rechtsbeschwerde der …-klinik …., wird der Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 6. September 2005 aufgehoben, soweit die Klinik in Ziffer 2. verpflichtet worden ist, gemäß den Feststellungen des externen Sachverständigen Prof. Dr. G ein neues Therapiekonzept zu erarbeiten und hierbei insbesondere die Voraussetzungen für eine tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie des Antragstellers zu schaffen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die der Klinik dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden dem Untergebrachten auferlegt.
Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 1.000,- € festgesetzt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz - einem dahingehenden Antrag des Verteidigers des Untergebrachten entsprechend - unter Ziffer 2 die Klinik verpflichtet, ein neues Therapiekonzept gemäß den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G in dessen (im Auftrag der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz im Verfahren StVK 362/04 erstatteten) psychiatrischen Prognosegutachten vom 27. August 2004 zu erarbeiten und dabei insbesondere die Voraussetzungen für eine tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie des Untergebrachten zu schaffen. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie ausgeführt, der Untergebrachte habe einen sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) Rheinland-Pfalz ergebenden Anspruch auf die von Prof. Dr. G in seinem vorbezeichneten Gutachten empfohlene tiefenpsychologische Behandlung. Für die Richtigkeit der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. G spreche, dass die in der Klinik bisher durchgeführte Behandlung seit nunmehr 7 Jahren keinerlei Erfolge zeige. Die (in mehreren Stellungnahmen vorgetragenen) Darlegungen der Klinik zur nicht mehr gegebenen Sachgemäßheit der von Prof. Dr. G empfohlenen Therapie und zur fachlichen Richtigkeit der von ihr - der Klinik -durchgeführten Therapie (multimodulares Breitspektrum-Programm) seien nicht geeignet, die Überzeugung der Strafvollstreckungskammer von der Richtigkeit der Ansicht des Sachverständigen Prof. Dr. G zu erschüttern. Den Ausführungen der Klinik sei entgegenzuhalten, dass es gerade der Sinn eines externen Sachverständigengutachtens sei, die bisherige Behandlung zu überprüfen und ggfls. durch eine angemessene Behandlung zu ersetzen. Abschließend hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, sie vermöge sich des Eindrucks nicht zu erwehren, dass vorliegend unter grober Missachtung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 MVollzG Rheinland-Pfalz wissenschaftliche Eitelkeiten über das berechtigte Interesse des Untergebrachten gestellt würden.
Gegen die unter Ziffer 2. des Beschlusses getroffene Entscheidung richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sowie begründete Rechtsbeschwerde der Klinik, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses im angefochtenen Umfang erstrebt. Sie macht - neben der Rüge des Unterlassens ihrer förmlichen Beteiligung am Verfahren - geltend, der Beschluss greife in rechtswidriger Weise in die ihr obliegende Behandlungskompetenz ein, da die Strafvollstreckungskammer aus Rechtsgründen nicht befugt sei, einer Therapieeinrichtung konkrete Behandlungsmaßnahmen, insbesondere psychotherapeutische Ansätze, vorzugeben. Bei ihrer Entscheidung habe sie die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 der Muster-Berufsordnung für Ärzte (MBOÄ) verkannt, wonach Ärzte ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit ausüben, wobei sie keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschrift oder Anweisungen beachten dürfen, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können. Zudem habe die Strafvollstreckungskammer verkannt, dass die gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. G lediglich das Ergebnis eines kurzfristigen Aufeinandertreffens mit dem Untergebrachten darstelle, während die Klinikärzte aufgrund ihrer langjährigen Behandlung des Untergebrachten über einen erheblichen Wissensvorsprung und mit ihrem multimodularen Breitspektrum-Programm über das bessere Behandlungskonzept verfügen. Selbst wenn die Kammer der Meinung gewesen wäre, das Behandlungskonzept der Klinik einer kritischen Überprüfung unterziehen zu müssen, hätte sie vor ihrer Entscheidung ein Obergutachten einholen müssen.
Vor der Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Klinik mit Schriftsatz vom 17. November 2005, die Vollziehung der verfahrensgegenständlichen Anordnung der Strafvollstreckungskammer im Wege einer einstweiligen Anordnung auszusetzen. Grund für diesen Antrag war, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Untergebrachten zuvor die Klinik ultimativ aufgefordert hatte, dem Beschluss des Landgerichts Koblenz gerecht zu werden und einen entsprechenden Therapeuten mit der Durchführung der tiefenpsychologischen Behandlung des Untergebrachten zu beauftragen. Der Senat hat dem Antrag der Klinik mit Beschluss vom 22. November 2005 entsprochen und die Aussetzung des Vollzugs der in Rede stehenden Anordnung gemäß § 114 Abs. 2 S. 2 StVollzG angeordnet.
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde der Klinik ist in der Sache begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt der Aufhebung, soweit mit ihm die Klinik verpflichtet worden ist, ein der Empfehlung des externen Sachverständigen Prof. Dr. G entsprechendes Therapiekonzept zu erarbeiten und die Voraussetzungen für eine tiefenpsychologisch orientierte Psychotherapie des Untergebrachten zu schaffen.
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsbeschwerde der Klinik Erfolg hat und zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im dargelegten Umfang führt, bedurfte es eines Eingehens auf den geltend gemachten Verfahrensmangel der Unterlassung der förmlichen Beteiligung der Klinik am Verfahren durch Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht mehr.
Die verfahrensgegenständliche Anordnung des angefochtenen Beschlusses verstößt gegen §136 StVollzG.
Nach dieser Vorschrift richtet sich die Behandlung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach ärztlichen Gesichtspunkten. Damit wird klargestellt, dass die Unterbringung keinen Verwahrungscharakter haben darf, sondern ärztlich psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang genießen (vgl. Calliess-Müller/Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 136 Rdn. 1 m. w. N.). Welche ärztlichen Gesichtspunkte bei der Behandlung zum Tragen kommen, wird in den §§136-138 StVollzG indes nicht geregelt. § 138 StVollzG bestimmt lediglich, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sich nach Landesrecht richtet, soweit Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Da der Bundesgesetzgeber die ihm zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auf den Erlass der §§ 136 - 138 StVollzG beschränkt, die Ausgestaltung des Maßregelvollzugs aber praktisch den Landesgesetzgebern überlassen hat (Callies/Müller-Dietz, a. a. O., Rdn. 2 m. w. N.), mithin für den Maßregelvollzug keine abweichende Bestimmung im Sinne des § 138 Abs. 1 StVollzG getroffen hat, findet vorliegend das Maßregelvollzugsgesetz des Landes Rheinland-Pfalz vom 23. September 1986 Anwendung. Dieses regelt in § 5 die ärztliche Behandlung des Untergebrachten. In Abs. 1 der Vorschrift - den die Strafvollstreckungskammer zur Begründung der von ihr angenommenen Verpflichtung der Klinik zur Änderung des Therapiekonzepts herangezogen hat - ist bestimmt, dass der untergebrachte Patient eine umfassende, auf das Vollzugsziel ausgerichtete Behandlung erhält und über diese Behandlung hinaus Anspruch auf weitere gesundheitliche Betreuung nach Maßgabe der Bestimmungen des Strafvollzugsgesetz über (u. a.) die Gesundheitsfürsorge hat. Diese Vorschrift gibt aber - ebenso wie die Absätze 2 - 4 des § 5 MVollzG - für die hier zu klärende Frage nach der konkreten Ausgestaltung der ärztlichen Behandlung, insbesondere nach dem Umfang der den Ärzten eingeräumten Behandlungskompetenz, nichts her. Gleiches gilt für die übrigen Vorschriften des 2. Abschnitts des Maßregelvollzugsgesetzes, in dem die Behandlungsgrundsätze geregelt sind. Für die Beantwortung der verfahrensgegenständlichen Frage sind daher aufgrund der in § 5 Abs. 1 S. 2 MVollzG enthaltenen Verweisung die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über die Gesundheitsfürsorge heranzuziehen. Die Bestimmungen der Muster-Berufsordnung für Ärzte, auf die die Rechtsbeschwerde zur Begründung der alleinigen Behandlungskompetenz der Klinikärzte abgestellt hat, findet dagegen keine Anwendung, da sie allein auf das private Arzt-Patienten-Verhältnis beschränkt ist, nicht aber auf die (zwangsweise) Behandlung in einer öffentlichen Maßregelvollzugseinrichtung anzuwenden ist.
Von den hiernach allein maßgeblichen Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Gesundheitsfürsorge der Gefangenen kommen daher die Bestimmungen des siebten Titels = Gesundheitsfürsorge, und zwar der §§ 56 - 66 StVollzG in Betracht. Die in § 56 Abs. 1 StVollzG allgemein geregelte Gesundheitsfürsorge der Gefangenen obliegt dem Anstaltsarzt. Die ihn betreffenden Grundsätze sind daher auf die im Maßregelvollzug tätigen Psychiater und Psychologen zu übertragen. Die entsprechende Anwendung ist sachlich auch deshalb geboten, weil die medizinischpsychologische Behandlung und Betreuung des Untergebrachten in einem psychiatrischen Krankenhaus noch stärker im Mittelpunkt steht als die mit der Strafvollstreckung einhergehende gesundheitliche Betreuung der Gefangenen. Letztere liegt nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum indes in der ausschließlichen Zuständigkeit des Anstaltsarztes (Callies/Müller-Dietz, a. a. O., § 56, Rdn. 3 m. w. N.). Ihm allein steht die Entscheidung darüber zu, ob und ggfls. welche Therapie oder Medikation zur Behandlung des jeweiligen Gefangenen notwendig ist. Diese Entscheidung ist ausschließlich nach seinem pflichtgemäßen ärztlichen Ermessen zu treffen, wobei ihm ein Beurteilungsspielraum zusteht. Seine dabei getroffenen Entscheidungen entziehen sich weitgehend einer Kontrolle von außen, und zwar sowohl seitens des Anstaltsleiters als auch seitens des Gerichts. Einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen die Entscheidungen des Anstaltsarztes nur dann, wenn erkennbar ist, dass er die Grenzen des pflichtgemäßen ärztlichen Ermessens überschritten hat (vgl. OLG Frankfurt in ZfStrVo 1981, 382, m. w. N.). Im Rahmen dieser eingeschränkten Überprüfung ist es dem Gericht - wie bei allen Ermessensentscheidungen - verwehrt, sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Anstaltsarztes zu setzen. Hinzu kommt, dass dem Gericht die für die Beurteilung der Richtigkeit der von dem Anstaltsarzt getroffenen Entscheidungen erforderliche medizinische Fachkenntnis fehlt. Aber selbst dann, wenn das Gericht - wie vorliegend die Strafvollstreckungskammer - durch ein von ihm eingeholtes externes Sachverständigengutachten die im zu beurteilenden Fall erforderlichen medizinischen Fachkenntnisse erworben hat, ist seine Überprüfung auf die Frage beschränkt, ob der Anstaltsarzt bei der Entscheidung die Grenzen seines ärztlichen Ermessens überschreiten, mithin sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. OLG Hamm in NStZ 1981, 240; OLG Frankfurt in NJW 1978, 2351, 2352; Callies/Müller-Dietz, a. a. O., m. w. N.). Der Gefangene selbst hat keinen Anspruch auf eine bestimmte, von ihm gewünschte Behandlung, sondern nur auf eine im Rahmen sachgerechter ärztlicher Erwägungen liegende Heilfürsorge (OLG Bremen in NJW 1960, 2261; OLG Frankfurt in GA 1966, 57). Damit steht ihm nur ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung zu.
Sind aber - wie oben ausgeführt - die für die Behandlung der Gefangenen durch den Anstaltsarzt geltenden Grundsätze für die medizinisch-psychotherapeutische Behandlung der Untergebrachten durch die im Maßregelvollzug tätigen Ärzte und Psychologen entsprechend anwendbar, so hatte sich vorliegend die Überprüfung der Strafvollstreckungskammer darauf zu beschränken, ob das Behandlungsteam der Klinik mit dem von ihm gewählten Therapiekonzept das ihm eingeräumte ärztliche Ermessen fehlerhaft gebraucht hat. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Die Empfehlung des externen Sachverständigen Prof. Dr. G, die in der Klinik bisher angewandte Therapie auf die von ihm als geeigneter angesehene tiefenpsychologische Therapie umzustellen, gibt keinen Anlass, die Vertretbarkeit der Therapie der Klinikärzte in Frage zu stellen. Daher bedurfte es keines Eingehens auf die Frage, ob die von den Klinikärzten für sachgerecht gehaltene „multimodulare Breitspektrum-Therapie” oder die von Prof. Dr. G vorgeschlagene tiefenpsychologische Therapie unter fachlich-wissenschaftlichen Gesichtspunkten den Vorzug verdient. Soweit die Strafvollstreckungskammer offenbar davon ausgegangen ist, in diesem „Meinungsstreit der Fachleute” Partei ergreifen und der Meinung des externen Sachverständigen den Vorzug geben zu müssen, weil es Sinn und Zweck externer Gutachten sei, die bisherige Therapie der Klinikärzte zu überprüfen und ggfls. durch eine angemessene Behandlung zu ersetzen, verkennt sie den Umfang der ihr zustehenden Prüfungs- und Entscheidungskompetenz. Dies gilt insbesondere für die - gänzlich unangebrachte und neben der Sache liegende -Darlegung, die Kammer habe sich des Eindrucks nicht zu erwehren vermocht, dass die Klinik unter grober Missachtung der Vorschrift des § 5 Abs. 1 S. 1 MVollzG „wissenschaftliche Eitelkeiten” über das berechtigte Interesse des Untergebrachten stelle.
Da die Strafvollstreckungskammer hiernach nicht befugt war, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Klinikärzte zu setzen, war die verfahrensgegenständliche Anordnung rechtsfehlerhaft und daher auf die Rechtsbeschwerde der Klinik aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 465 StPO analog.
Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Rechtsbeschwerde folgt aus §§ 1 Nr. 1 j, 60, 52 Abs. 1 und 2 GKG.


