OLG Koblenz, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 Ws 787/06


In diesem Beschluss beschäftigte sich das Oberlandesgericht Koblenz mit einer altbekannten Frage danach, wie lang “lebenslänglich” tatsächlich sein kann. Nach dem Wortlaut des Gesetz bedeutet dies zunächst tatsächlich auch “ein Leben lang”; gleichzeitig sieht § 57a StGB jedoch vor, dass nach Ablauf von 15 Jahren die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt werden kann, sofern nicht die besondere Schwere der Schuld - die in das Urteil mit aufzunehmen ist - die weitere Vollstreckung gebietet. Bei Straftätern, bei denen eine solche “besondere Schwere der Schuld” vorliegt, wird daher kurz vor Ablauf der 15 Jahre die sog. Mindestverbüßungsdauer festgesetzt, also die Zeit, die der Verurteilte mindestens noch in Haft verbleiben muss.


1 Ws 787/06
7 StVK 426/06

Beschluss




hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht B, den Richter am Oberlandesgericht S sowie die Richterin am Oberlandesgericht H am 19. Dezember 2006 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluß der Strafvollstreckungskammer D des Landgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2006 dahin abgeändert, daß die Mindestverbüßungsdauer auf 22 Jahre festgesetzt wird.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers.

Gründe:

I.

1.


Der Beschwerdeführer war bereits durch Urteil des Landgerichts L vom … wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung und sexuellen Mißbrauchs von Kindern - Tatopfer war ein zur Tatzeit Ende … 10 Jahre altes Mädchen, das nur durch einen Zufall überlebte - sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines 13jährigen Mädchens unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren verurteilt worden, die zunächst in der Jugendstrafanstalt W und ab … in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt L vollstreckt wurde.

Ab April … wurden dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen gewährt. Am … hielt sich der Beschwerdeführer außerhalb der Justizvollzugsanstalt auf und war mit dem PKW seiner Mutter unterwegs. Gegen 16:00 Uhr gab er sich zunächst gegenüber der 11jährigen K als Polizeibeamter aus und versuchte erfolglos, sie zum Mitfahren zu bewegen. Etwa 2 Stunden später gelang es ihm auf später nicht mehr aufklärbare Weise, die 16 Jahre alte N zu veranlassen, in den PKW einzusteigen und mitzufahren. In einem Wald bei N erwürgte er das Mädchen, das er zuvor gefesselt und sexuell mißbraucht hatte. Anschließend setzte er die Leiche mit Benzin in Brand und kehrte in die Justizvollzugsanstalt L zurück.

Wegen dieser Tat sowie wegen weiterer Sexualdelikte, die er im … - nachdem Ende … die weitere Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden war - als angeblicher Polizeibeamter an Kindern begangen hatte, wurde er durch Urteil des Landgerichts K vom …, rechtskräftig seit dem …, wegen Mordes in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Entführung, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Weiterhin bejahte das Gericht die besondere Schwere der Schuld und stellte zur Begründung in erster Linie darauf ab, daß der uneingeschränkt schuldfähige Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft gewesen war und die Tat als Freigänger mit begründeter Hoffnung auf alsbaldige Entlassung begangen hatte.

2.

Der Verurteilte verbüßt diese Strafe in der Justizvollzugsanstalt D. Am … werden 15 Jahre vollstreckt sein.

Während er im Erkenntnisverfahren von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hatte, leugnete er später jahrelang den Mord vom …. Außerdem bezeichnete er „eine gegenwärtige und gravierende Sexualproblematik meiner Person” (siehe z.B. Bl. 303 d.A.) als reine Mutmaßung. Erst nachdem er in zeitlichem Zusammenhang mit einer schweren, operativ behandelten Magen- und Darmerkrankung im April einräumte, zu Recht verurteilt worden zu sein, konnte die therapeutischen Bearbeitung der tatkausalen Persönlichkeitsdefizite in Angriff genommen werden. Allerdings war, wie der Anstaltspsychologe D in seiner Stellungnahme vom … ausführt, „durchgehend eine Bagatellisierung seiner Straftaten zu erkennen. Eine Betroffenheit über das, was er den Opfern oder deren Familien antat, war nicht einmal in Ansätzen zu eruieren. Seine Aussagen, er habe ein bisschen zu fest und zu lange zugedrückt, belegen diese Interpretation zutreffend. Sein Klagen über die lange Haft und was er deswegen alles im Leben versäumte und noch versäumt, weist deutlich auf seine egozentrische Einstellung hin. So entsteht der Eindruck, dass er sich in seiner narzisstischen Sicht zum Opfer stilisiert, der stumpfsinnig wegen der Schwäche der Beurteiler und ihrer Angst vor der Verantwortung seine Zeit absitzen muss, da sie in ihrer Unfähigkeit nicht erkennen können, dass er heute ein anderer Mensch ist, dem voll und ganz zu vertrauen ist. Nur auf Nachfragen räumt er Versäumnisse ein, die er allerdings immer wieder abschwächt. Während er früher noch eine gewisse Therapiebereitschaft äußerte, sieht er das heute nicht mehr. Aus seiner Sicht hat er beschlossen, keine Straftaten mehrzu machen; also ist s.E. dieser Absicht blind zu vertrauen.”

Weiter heißt es in der Stellungnahme:

„Er räumt zwar den Mord an seinem Opfer ein, eine vertiefte Auseinandersetzung, Betroffenheit und Verständnis ist ihm bisher nicht gelungen. Er weiß allerdings, dass er ohne eine sozialtherapeutische Behandlung keine Chance auf ein Weiterkommen hat und hat für sich erkannt, dass ein Fortkommen in einem anderen Bundesland bei seiner strafrechtlichen Vergangenheit besser ist. Insoweit ist er realistischer geworden. Allerdings halte ich ihn derzeit für eine sozialtherapeutische Behandlung nicht geeignet. Er sieht derzeit nicht seine Problematik und hat wenig Einsicht in eine solche Behandlung. Von daher gesehen kann ich seine Entwicklung und Auseinandersetzung mit seinen Taten und seinen Persönlichkeitsdefiziten nur als unbefriedigend einschätzen, so dass die Kriminalprognose weiterhin negativ einzuschätzen ist.”

II.

Nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluß vom 23.10.2006 festgestellt, die besondere Schwere der Schuld gebiete eine Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe für die Dauer von mindestens 27 Jahren und diese Festsetzung wie folgt begründet:

„Nach Einschätzung der Kammer gebietet die Schwere der Schuld eine Mindestverbüßungsdauer von 27 Jahren. Das durch wiederholte Begehung schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten an minderjährigen Mädchen verfestigte Verhaltensmuster des Verurteilten … und das Eingestehen der Mordtat vor erst vier Jahren bedürfen nach der Auffassung der Kammer noch einer intensiven und langfristigen therapeutischen Tat- und Persönlichkeitsaufarbeitung, auch in Anbetracht dessen, dass die von dem Verurteilten in seiner Jugendhaft gemachte Sozialtherapie keinerlei Einfluss auf seine Persönlichkeit hatte.”

Mit der dagegen gerichteten, form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde strebt der Verurteilte eine deutliche Herabsetzung der Mindestverbüßungsdauer an.

III.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.

Allerdings ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafvollstreckungskammer ohne Hinzuziehung eines externen Sachverständigen entschieden hat. Hat das Tatgericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt, ist eine Vollstreckung von mehr als 15 Jahren regelmäßig nur dann nicht geboten, wenn eine vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung ergibt, daß besondere Gründe vorliegen, die nach dem allgemeinen Rechtsbewußtsein den Verzicht auf eine der besonderen Schuldschwere entsprechende Strafvollstreckung angebracht erscheinen lassen. Diese Gesamtwürdigung hat die Strafvollstreckungskammer in eigener Verantwortung auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen und unter Berücksichtigung tatunabhängiger Umstände wie Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug, Sühneanstrengungen, hohes Alter und schlechter Gesundheitszustand vorzunehmen. Erst wenn sie die Voraussetzungen des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht und deshalb eine Reststrafaussetzung erwägt, muß sie nach § 454 Abs. 2 StPO ein Sachverständigengutachten einholen.

2.

Daß die besondere Schwere der Schuld hier eine Vollstreckung von mehr als 15 Jahren gebietet, kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden und wird auch von dem Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die vollstreckungsrechtliche Gesamtwürdigung läßt nicht erkennen, daß die erhöhte Schuld durch neue, während des bisherigen Vollzugs hervorgetretene Umstände soweit ausgeglichen wird, daß ein weiteres Strafvollstreckungsbedurfnis nicht mehr besteht. Es sei nur darauf hingewiesen, dass allenfalls Ansätze für eine positive Persönlichkeitsentwicklung zu verzeichnen sind. Bei einem Täter, bei dem erst gegen Ende der gesetzlichen Mindestverbüßungszeit der Prozeß der Gewissensbildung durch Einsicht in das Ausmaß seiner Schuld und die Dimension der Tatfolgen einsetzt, kann der Strafzweck in seinem Teilaspekt der Herstellung eines gerechten Schuldausgleichs noch nicht erfüllt sein

3.

Bedenken begegnet jedoch die Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer von 27 Jahren. Eine Mindestverbüßungsdauer, die sich nahe des Doppelten der gesetzlichen Mindestverbüßungszeit bewegt, bedarf einer besonderen Rechtsfertigung, an der es hier fehlt.

a) Setzt die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach einer Verbüßungsdauer von 15 Jahren nicht zur Bewährung aus, hat sie zugleich darüber zu entscheiden, bis wann die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schwere der Schuld fortzusetzen ist. Anknüpfend an die tatrichterlichen Feststellungen zur individuellen Schuld des Täters ist somit zu prüfen, „wann auf der Grundlage der gegenwärtigen Beurteilung entsprechend einer vollstreckungsrechtlichen Gesamtwürdigung, der eine Prüfung der Umstände des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB in der Regel nicht zugrunde liegen kann, mit einer Aussetzung zu rechnen ist (BVerfG NJW 92, 2947 f). Daraus folgt, daß auf die angesichts der Tatschuld an sich angemessene Verbüßungsdauer zwar ein „Abschlag” wegen nicht tatschuldreievanter Faktoren, insbesondere einer positiven Entwicklung des Verurteilten im Vollzug, gewährt werden kann (OLG Frankfurt NStZ 96, 56). Ein „Zuschlag” wegen noch ausstehender Resozialisierung kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in Betracht; etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits der Zeitraum festgestellt werden kann, der nach menschlichem Ermessen mindestens notwendig sein wird, um eine tatkausale Persönlichkeitsstörung so zu behandeln, daß eine (bedingte) Entlassung aus dem Strafvollzug verantwortet werden kann. Im Regelfall - und so auch hier - stellt sich diese Frage allerdings erst, wenn bei Ablauf der Mindestverbüßungszeit die Voraussetzungen der §§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB zu prüfen sind.

b) Im Hinblick auf die tatrichterlichen Feststellungen zur Tatschuld, insbesondere zur Rückfälligkeit während des Strafvollzugs, und unter Berücksichtigung des Umstands, daß in die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe Einzelfreiheitsstrafen wegen Sexualdelikten an Kindern von 2 Jahren bzw. 6 Jahren eingeflossen sind (zu deren Berücksichtigung siehe Stree in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 57a Rn. 10), hält der Senat eine Mindestverbüßungsdauer von 22 Jahren für angemessen. Ein Ab- oder Zuschlag für das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers ist nicht angebracht.

4.

Nicht zu beanstanden ist, daß die Strafvollstreckungskammer die Mindestverbüßungszeit „nur” in Jahren festgesetzt und nicht (zugleich) das Datum angegeben hat, bis zu dem die Vollstreckung unter dem Gesichtspunkt der besonderen Schuldschwere fortzusetzen ist. An der im Beschluß vom 22. August 2006 (1 Ws 503/06) geäußerten gegenteiligen Auffassung hält der Senat nicht fest.

5.

Da der Beschwerdeführer sein Rechtmittelziel, nämlich eine deutliche Reduzierung der von der Strafvollstreckungskammer festgesetzten Mindestverbüßungsdauer, erreicht hat, trägt die Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten.