AG Diez, Urteil v. 28.03.2007 - 3 C 267/06


In dem vorliegenden Fall hatte sich das Amtsgericht Diez u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Umstand, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Anerkenntnisfiktion in einem Handelsvertretervertrag unwirksam ist (Stichwort: “Die Abrechnung gilt als anerkannt, sofern ihr nicht innerhalb eines Monats widersprochen wird), ebenso zur Folge hat, dass der Handelsvertreter generell von seiner Verpflichtung entbunden ist, die Abrechnung nach Erhalt zu überprüfen. Dies hat das Amtsgericht insoweit verneint: auch wenn in dem Schweigen des Handelsvertreters kein Anerkenntnis liegt, bleibt er gleichwohl verpflichtet, die Abrechnung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Tut er dies nicht, wird er sich im Prozess nicht darauf berufen können, ihm sei er jetzt eine Überprüfung hinsichtlich der Richtigkeit der Abrechnung möglich gewesen.

IM NAMEN DES VOLKES
Schlussurteil


In dem Rechtsstreit

E… AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand, …
- Klägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Obst, Lermen & Kollegen, Löhrstraße 78-80, 56068 Koblenz

gegen

V… H…

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte:…

hat das Amtsgericht Diez

durch den Richter am Amtsgericht

im schriftlichen Verfahren

aufgrund der bis zum 14.03.2007 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.156,51 EUR seit dem 15.09.2006 sowie 87,29 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Vermittlungsgesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Kapitalanlagen und Versicherungsverträgen befasst. Der Beklagte war für sie aufgrund Vertrages vom … als Handelsvertreter tätig. Er wurde auf Provisionsbasis vergütet und hatte nach dem Handelsvertretervertrag, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 7 ff d. A.), aufgrund von Stornierungen letztlich nicht verdiente Provisionen zurück zu zahlen. Mit Aufhebungsvertrag vom … wurde das Vertragsverhältnis beendet.

Auch nach dem Ausscheiden des Beklagten erteilte die Klägerin - die mit dem Beklagten im Handelsvertretervertrag ein Kontokorrent-Verhältnis vereinbart hatte, das sich auch nach Vertragsende solange fortsetzen sollte, bis alle gegenseitigen Forderungen abgerechnet sind - monatliche Abrechnungen, deren Ordnungsgemäßheit und Vollständigkeit im Streit war bzw. ist.

Die Provisionsabrechnung der Klägerin vom … ergab zu ihren Gunsten einen Saldo per … in Höhe eines Betrages von 1.156,51 EUR, den die Klägerin im vorliegenden Verfahren - zzgl. Nebenforderungen - geltend gemacht hat.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.156,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klageerhebung (15.09.2006) sowie 87,29 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Beklagte hat zunächst vollumfänglich Klageabweisung beantragt, sodann jedoch - nach Vorlage weitergehender Abrechnungsunterlagen - die klageweise geltend gemachte Hauptforderung - unter Verwahrung gegen die Kosten - anerkannt.

Im übrigen beantragt er, die Klage abzuweisen.

Er macht geltend, dass ihm eine Überprüfung der Forderungsberechtigung erstmals aufgrund der im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits übermittelten Unterlagen möglich gewesen sei; bis dahin habe keine Fälligkeit und kein Verzug bestanden.

Durch Teilanerkenntnisurteil vom 15.01.2007 ist der Beklagte zur Zahlung von 1.156,51 EUR verurteilt worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidunqsqründe :

Die Klage ist zulässig; die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus der - wirksamen - Gerichtsstandsvereinbarung in Ziffer 12.6 des Handelsvertretervertrages vom ….

Die Klage war und ist auch begründet.

Hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Hauptforderung von 1.156,51 EUR folgt dies bereits bindend aus dem insoweit erklärten Forderungsanerkenntnis, so dass es keines Eingehens mehr auf die Einwendungen bedarf, die der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung vom 27.09.2006 ursprünglich gegen seine Rückzahlungspflicht erhoben hatte; die weitergehenden Einwendungen, welche der Beklagte mit seinem Schriftsatz vom 07.02.2007 zu späteren Abrechnungszeiträumen bzw. zu zwei anderen Verträgen mit der Firma E… GmbH und mit der Firma D… erhoben hat, waren und sind im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits von vornherein nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Infolge der aufgrund des Anerkenntnisses bindend feststehenden Berechtigung der Hauptforderung hat der Beklagte hierauf auch die geforderten Zinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 I BGB) ab Rechtshängigkeit zu zahlen (§ 291 Satz 1, 1. Alt. BGB).

Der Rechtsauffassung des Beklagten, seine Schuld sei im Sinne von § 291 Satz 1, 2. Alt. BGB erst später - mit dem klägerischen Schriftsatz vom 16.11.2006 bzw. den hiermit vorgelegten weitergehenden Abrechnungsunterlagen - fällig geworden, vermag das Gericht nicht zu teilen.

Dass der Beklagte monatlich die Abrechnungen der Klägerin erhielt, ist unstrittig, wie er mit seinem Schriftsatz vom 08.03.2007 (nochmals) klargestellt hat.

Soweit er meint, die ihm vorgerichtlich übersandten Abrechnungsunterlagen seien unvollständig gewesen, kann das Gericht schon nicht erkennen, was an diesen Unterlagen, wie sie auszugsweise sowohl mit der Klageschrift als auch mit der Klageerwiderung vorgelegt wurden, im Vergleich zu den Abrechnungsunterlagen gemäß klägerischem Schriftsatz vom 16.11.2006 “anders” sein soll - einmal davon abgesehen, dass mit dem letztgenannten Schriftsatz der Klägerin die bis dahin nur “beispielhaft” für einige Monate eingereichten Abrechnungsunterlagen nunmehr lückenlos für den gesamten Zeitraum von Juli … bis November … vorgelegt wurden; hierauf kommt es jedoch im hier abgehandelten Zusammenhang nicht entscheidungserheblich an.

Nach Auffassung des Gerichts überspannt der Beklagte auch die Anforderungen an die der Klägerin nach Ziffer 5.6 des Handelsvertretervertrages in Verbindung mit § 3 55 HGB obliegende Abrechnungserteilung, wenn er, wie mit der Klageerwiderung geschehen, beispielsweise auch “Bestätigungen” darüber verlangt, “ob und warum die Verträge tatsächlich gekündigt bzw. storniert wurden”.

Unterstellt, die dem Beklagten vorgerichtlich Monat für Monat übermittelten Abrechnungsunterlagen seien entgegen den vorstehenden Ausführungen doch unvollständig und daher auch nicht “ordnungsgemäß” gewesen und der Beklagte habe sich daher entsprechend seinem Vorbringen außerstande gesehen, die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen bzw. die Berechtigung geltend gemachter Rück-zahlungsansprüche nachzuvollziehen und zu überprüfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nach der - wirksamen - Vereinbarung in Ziffer 8.10 des Handelsvertretervertrages verpflichtet war, die ihm monatlich erteilten Abrechnungen umgehend auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, was - selbstverständlich -auch die Verpflichtung beinhaltet, eine angenommene Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit umgehend gegenüber der Klägerin geltend zu machen. Insoweit hat der Beklagte zwar vorgebracht, “immer wieder” mündlich und schriftlich moniert zu haben. Näherer Vortrag zu jeweils umgehenden mündlichen Monierungen ist jedoch nicht erfolgt; auch Beweise hierfür wurden nicht angeboten. Abgesehen davon hat der Beklagte - erst - mit seinem Schreiben vom … ausgeführt, er mache die Klägerin darauf aufmerksam, dass ihre Abrechnungen, die er im Zeitraum von Oktober … bis März … erhalten habe, keine Kunden- und Vertragsauflistungen enthalten würden. Schon aus diesem Schreiben geht unzweifelhaft hervor, dass der Beklagte seinen vorgenannten Verpflichtungen nicht genüge getan hat.

Nach weiterem Schriftwechsel wurde er mit Schreiben der Klägerin vom 11.05.2006 ausdrücklich zum Ausgleich der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Forderung aufgefordert; ebenso ausdrücklich wurde ansonsten die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe angedroht. Die verzugsbegründende Wirkung dieses Schreibens steht außer Frage. Mithin sind die Kosten für die nachfolgende Anwaltstätigkeit gemäß Schreiben vom 10.07.2006, soweit sie nicht auf die Gebühren des vorliegenden Verfahrens anrechenbar sind, als Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 280 I, II, 286 BGB); gemäß den zutreffenden und auch unstrittigen Berechnungen in der Klageschrift ergibt sich ein ersatzfähiger Betrag in geltend gemachter Höhe von 87,29 EUR.

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach der allgemeinen Kostenvorschrift des § 91 I ZPO dem unterlegenen Beklagten aufzuerlegen, der sich zu unrecht auf die Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO berufen will. Der Beklagte hat die klageweise geltend gemachte Hauptforderung nicht “sofort” anerkannt und er hat auch Anlass zur Klageerhebung gegeben; dies folgt bereits aus den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen werden kann.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird bis zum Teilanerkenntnisurteil vom 15.01.2007 auf bis zu 1.200,00 EUR und ab diesem Zeitpunkt auf bis zu 900,00 EUR (überschlägig geschätzter Betrag an Nebenforderungen und Kosten) festgesetzt.