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LG Kleve, Urteil v. 29.11.2007 - 6 S 81/07
Je nach Lage des Einzelfalles kann Schweigen im Rechtsverkehr eine Willenserklärung ersetzen. Gerade unter Kaufleuten spielt dies bei den sog. kaufmännischen Bestätigungsschreiben eine Rolle, wenn z.B. nach einer telefonischen Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung versandt wird, der nicht rechtzeitig widersprochen wird. In diesem Falle gilt dann das in der Auftragsbestätigung wiedergegebene als vereinbart. Zwingende Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es vorher ein Gespräch gegeben hat. Dies hatte das Amtsgericht Kleve in einem klagestattgebenden Urteil verkannt, als es die Auffassung vertrat, durch das Schweigen des beklagte Bestellers auf eine Auftragsbestätigung sei ein wirksamer Vertrag zustandegekommen. Auf die Berufung hin hat das Landgericht Kleve das Urteil aufgehoben und nochmals klargestellt, dass ohne vorherige mündliche Verhandlung - die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung stehen müssen - ein stillschweigender Vertragsschluss nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht in Betracht kommen kann.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
A… B…
Beklagter und Berufungskiäger,
- Prozessbevollmächtigte: Obst|Lermen - Rechtsanwälte, Löhrstr. 78-80, 56068 Koblenz
g e g e n
S… + P… GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer D… S…
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S…
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts,
die Richterin am Landgericht
und die Richterin am Landgericht
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2007
für R e c h t erkannt:
- Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 09.03.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.
- Die Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung zweier Rechnungen für Softwarepflege vom 02.05.2005 (Bl. 21) und vom 02.05.2006 (Bl. 24) über je 417,60 € in Anspruch genommen.
Der Beklagte betreibt einen Marketingservice, die Klägerin bietet Software für das Handwerk und entsprechende Softwarepflegeverträge an. Nachdem die Klägerin zunächst vorgetragen hatte, der Beklagte habe am 07.04.2005 unter Einbeziehung der klägerischen AGB (Bl. 13-17) bei ihr die Software einschließlich Pflegeprogramm bestellt (Bl. 18), hat sie dann behauptet, der Beklagte habe auf der Messe lediglich ein - bereits teilweise ausgefülltes - Bestellformular mitgenommen und sodann telefonisch am 18.04.2005 die Software und den Pflegevertrag bestellt. Dies sei sogleich mit Auftragsbestätigung vom selben Tage (Bl. 19 f.) von der Klägerin bestätigt worden. Dieser Auftragsbestätigung habe der Beklagte nicht widersprochen. Er habe auch 2 Updates erhalten. Noch am 06.05.2005 um 10.38 Uhr sei ein weiteres Telefonat mit dem Beklagten geführt worden, in dem dieser gebeten habe, dass die Software pflege später beginne solle. Dies sei aber nicht möglich gewesen.
Am 17.08.2005 habe der Beklagte sodann mitgeteilt, an einem Schulungsseminar teilnehmen zu wollen. Er sei auf den reduzierten Preis für Pflegekunden hingewiesen worden. Dies sei von der Klägerin so bestätigt und auch so abgerechnet worden.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe zwar das Softwarepaket bestellt und bezahlt, nicht aber die Softwarepflege. Ein Telefonat am 18.04.2005 habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig habe der Beklagte am 06.05.2005 darum gebeten, die Softwarepflege später laufen zu lassen. Nicht der Beklagte selbst, sondern sein bei ihm angestellter Vater habe die Gespräche mit der Klägerin geführt. Er habe jedoch lediglich telefonisch die Rechnung der Klägerin betreffend den Pflegevertrag moniert, weil ein solcher nicht abgeschlossen worden sei. Hierbei habe er erklärt, einen Pflegevertrag gegebenenfalls später nachzuordem, wenn man zu dem Ergebnis komme, dass dies für das Unternehmen nötig sei. In der Auftragsbestätigung sei auch gerade die Softwarepflege nicht abgerechnet worden. Aus der Faxbestellung für das Schulungsseminar lasse sich nichts herleiten. Denn der Beklagte habe dort keine Angaben gemacht, aus denen sich das Zustandekommen eines Softwarepflegevertrages herleiten lasse. Die Updates habe er nicht installiert.
Das Amtsgericht Kleve hat mit Urteil vom 09.03.2007 den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Softwarepflegevertrag zustande gekommen. Das Bestreiten des Beklagten sei unbeachtlich, weil unstreitig eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Da beide Parteien keine Verbraucher seien, fänden die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Anwendung, wonach der Inhalt eines Bestätigungsschreibens - hier das Schreiben vom 18.04.2005 - gelte, wenn der Adressat dem nicht zeitnah widerspreche. Es komme daher nicht darauf an, wer mit wem welche Telefonate geführt habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe gegen die ihm obliegende Hinweispflicht verstoßen und Parteivortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen bzw. fehlerhaft seiner Urteilsfindung zugrunde gelegt. Das Telefonat vom 18.04.2005 sei bestritten worden. Das Amtsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es dies für unerheblich hält. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens könnten hier nicht zur Anwendung kommen, da die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien.
Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.09.2007 (Bl. 146 f.) durch Vernehmung der Zeugen U…, K… und B… .
B.
I.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 835,20 € aus einem Softwarepflegevertrag.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte am 18.04.2005 telefonisch einen Softwarepflegevertrag mit der Klägerin abgeschlossen hat.
Der Beklagte hat, persönlich angehört, erklärt, er sei zusammen mit seinem Vater, dem Zeugen B…, auf der Messe gewesen und habe dort auf dem Stand der Klägerin das Programm, nicht aber die Softwarepflege gekauft. Um das Programm und alles weitere habe sich dann sein Vater gekümmert, er selbst habe nicht mit Mitarbeitern der Klägerin telefoniert.
Der Zeuge U… konnte sich an ein Telefonat vom 18.04.2005 nicht mehr erinnern. Im Hinblick auf die Auftragsbestätigung vom selben Tage sei wohl das Programm und die Softwarepflege bestellt worden. Ob und mit wem an diesem Tage tatsächlich telefoniert wurde und was Inhalt eines solchen Telefonates gewesen sein soll, konnte der Zeuge U… nicht angeben.
Die Zeugin K… hatte ebenfalls keine konkrete Erinnerung mehr an ein oder mehrere Telefonate mit dem Zeugen B… . Sie sei in dieser Sache hauptsächlich tätig gewesen, weil die Rechnungen für die Softwarepflege unbezahlt geblieben seien. Aus den bei der Klägerin vorhandenen Unterlagen könne sie zudem entnehmen, dass sie 2 Gespräche mit einem Herrn B… geführt habe. Um welchen Herrn B… - ob um den Beklagten oder dessen Vater- es sich gehandelt habe, konnte sie nicht angeben. Nach den Unterlagen sei das erste Telefonat am 06.05.2005 und das zweite am 14.03.2006 geführt worden.
Nach ihren Notizen sei es im ersten Gespräch darum gegangen, dass die Softwarepflege im Hinblick auf die Geld-Zurück-Garantie später zu laufen beginnen sollte. Diese Anfrage habe sie so weitergegeben. Sie habe die Anfrage auch nicht so verstanden, dass der Vertrag noch nicht abgeschlossen worden sei und eine Entscheidung über eine Beauftragung mit der Software pflege erst später getroffen werden sollte. Bei dem Preis für das Programm habe es sich um einen Messepreis gehandelt. Dieser werde aber von der Klägerin häufig verlängert. In dem zweiten Telefonat sei es dann schließlich um die offenen Rechnungen gegangen.
Der Zeuge B… hat die Angaben des Beklagten bestätigt, wonach die Bestellung des Programms als Sonderangebot bereits auf der Messe erfolgte. Weiterhin hat der Zeuge B… ausgeführt, dass auf der Messe auch auf den Softwarepflegevertrag hingewiesen worden sei. Ein Abschluss sei von ihnen aber abgelehnt worden, da sie sich zunächst in das Programm einarbeiten wollten. Das Auftragsformular (Bl. 34) sei auf der Messe ausgefüllt und abgegeben worden. Danach habe kein Telefonat mehr stattgefunden. Ca. 14 Tage später sei dann die Ware gekommen. Im Hinblick auf die Rechnung für die Softwarepflege habe er sodann telefonisch reklamiert, dass diese noch gar nicht bestellt worden sei. Dieses Gespräch sei mit einer Frau geführt worden.
Danach lässt sich schon nach den Aussagen der klägerseits benannten Zeugen eine Bestellung der Softwarepflege am 18.04.2005 nicht eindeutig feststellen. Der Zeuge U… hatte an ein Telefonat mit dem Beklagten oder dessen Vater keine konkrete Erinnerung. Der Zeuge B… hat angegeben, telefonisch keine Bestellung getätigt zu haben, sondern das Programm bereits auf der Messe bestellt zu haben. Diese Angabe korrespondiert im Übrigen auch mit dem ursprünglichen Vortrag der Klägerin, wonach eine Bestellung auf der Messe erfolgte. Zum Beweis dessen hatte die Klägerin eine Ablichtung der Bestellung (Bl. 18) vom 07.04.2005 vorgelegt. Erst nachdem der Beklagte durch Vorlage seiner Durchschrift (Bl. 34) nachgewiesen hatte, dass dort ein Antrag zum Softwarepflegevertrag nicht enthalten war, hat die Klägerin geltend gemacht, die Bestellung von Programm und Softwarepflege sei insgesamt nicht auf der Messe, sondern telefonisch am 18.04.2005 erfolgt.
Auch aus den Angaben der Zeugin K… lässt sich eine Bestellung der Softwarepflege durch den Beklagten oder dessen Vater nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Die Zeugin K… konnte sich ebenfalls nicht mehr konkret an ein Telefonat erinnern. Den bei der Klägerin noch vorhandenen Notizen zu dem Vorgang B… konnte sie entnehmen, dass am 06.05.2005 ein Telefonat mit einem Herrn B… stattgefunden hat, in dem es darum ging, dass die Softwarepflege später greifen sollte. Danach kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass in dem Telefonat - wie der Zeuge B… glaubhaft und nachvollziehbar bekundet hat - der Erhalt der Rechnung gerügt und mitgeteilt wurde, man habe sich den Abschluss des Softwarepflegevertrag zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten. Danach hat die Klägerin den telefonischen Abschluss eines Softwarepflegevertrages am 18.04.2005 nicht nachgewiesen.
2.
Die Klägerin kann sich im Hinblick auf die Auftragsbestätigung auch nicht auf die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens berufen. Diese finden nur dann Anwendung, wenn dem Bestätigungsschreiben Vertragsverhandlungen vorausgegangen waren, d.h. jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich „bestätigten” Vorgang stattgefunden hat (vgl. BGH NJW-RR2001,680f.).
Darauf, dass auf der Messe am 07.04.2005 Vertragsverhandlungen geführt wurden, kann sich die Klägerin nicht berufen. Denn das Bestätigungsschreiben muss in zeitlich unmittelbarem Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen abgesandt werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Auflage, § 147 Rn. 14). Die einzuhaltende Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die hier zwischen Messebesuch und Auftragsbestätigung liegenden 11 Tage nicht mehr als zeitlich unmittelbar angesehen werden können.
Da - wie oben ausgeführt - die Klägerin eine Auftragserteilung im Rahmen eines am 18.04.2005 geführten Telefonates nicht nachgewiesen hat, können die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben auch insoweit keine Anwendung finden.
3.
Auf die Frage, ob der Beklagte die Updates installiert hat sowie die Umstände der Bestellung der Schulung für 2 Personen kommt es nicht an. Aus der Faxbestellung vom 18.08.2005 (Bl. 64) lässt sich nichts dafür herleiten, dass der Beklagte selbst davon ausging, Pflegekunde zu sein. Auch Auftragsbestätigung (Bl. 65) und Rechnung (Bl. 66) der Klägerin geben hierfür nichts her.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
III.
Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen ist, liegen nicht vor.
IV.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 835,20 €


