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OLG Koblenz, Urteil vom 20.02.2008 - 1 U 1057/07
In diesem Verfahren hatte das Oberlandesgericht Koblenz in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag zu entscheiden, nachdem seitens des Kfz-Händlers auf ihm angezeigte Mängel - ein Knacken in der Lenkung - nicht reagiert worden war. Das Landgericht Koblenz vertrat in erster Instanz die Auffassung, der Mangel sei geringfügig und überdies seien auch nicht alle Mängel dem Händler angezeigt worden und hatte die Klage hierauf abgewiesen. Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht Koblenz nicht und entsprach auf die Berufung - im Wesentlichen - der Klage.
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
R… C…, vertreten durch den Inhaber …
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Obst | Lermen, Löhrstraße 78-80, 56068 Koblenz
g e g e n
H… GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht …, die Richterin am Oberverwaltungsgericht … und die Richterin am Amtsgericht … auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24.07.2007 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die B… Financial Services - B… Leasing GmbH 42.442,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.08.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw B…, Fahrzeugidentifikationsnummer … sowie Rückübereignung des Fahrzeugs durch die B… Financial Services - B… Leasing GmbH an die Beklagte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 27% und die Beklagte 73% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs. Die Klägerin ist Leasingnehmerin des im Tenor näher bezeichneten Pkw B…, den die Beklagte im August 2004 zum Preis von 58.299,99 Euro geliefert hat. In den Kaufvertrag zwischen den Parteien ist die B… Financial Services - B… Leasing GmbH als Leasinggeberin eingetreten und hat ihre Sachmängelgewährleistungsrechte an die Klägerin abgetreten.
Im September und Oktober 2004 monierte die Klägerin gegenüber der Beklagten erstmals Knackgeräusche im Bereich der Vorderachse. Nachdem diese sich weiter verstärkten, kam es zu diversen Vorsprachen in der Werkstatt der Beklagten, die im Oktober und November 2005 sowie im Januar 2006 zur Erteilung von Werkstattaufträgen führten, wegen deren Inhalts auf die zu den Akten gereichten Kopien in Anlage K3 (Bl. 5-6/5-8 d. A.) Bezug genommen wird.
Bei dem Pkw besteht im Bereich der Vorderachse ein Knackgeräusch, das bei vollem Linkseinschlag im Rahmen von Rangierfahrten auftritt. Ferner weist das Fahrzeug ein Schlagen in der Lenkung bei Kurvenfahrten auf unebenem Untergrund sowie ein taktil wahrnehmbares Klappern am Lenkrad auf. Die Beklagte tauschte im Rahmen eines Nachbesserungsversuchs unter anderem den linken Querlenker aus, ohne dass die Beanstandungen behoben worden wären.
Am 16.03.2006 stellte der TÜV im Rahmen einer Hauptuntersuchung geringe Mängel am Lenkgetriebe und dem Gummilager fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Untersuchungsbericht (Bl. 27-1 d. A.) Bezug genommen.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.04.2006 (Bl. 5-9 d. A.) erklärte die Klägerin wegen der andauernden Geräusche in der Lenkung den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Nach einer weiteren Probefahrt durch Mitarbeiter der Beklagten am 08.05.2006 wurde der Klägerin angeboten, auch noch den rechten Querlenker und das Lenkgetriebe auszutauschen, wobei sie darauf hingewiesen wurde, dass das - nach Ansicht der Beklagten konstruktionsbedingte - Knackgeräusch hierdurch nicht beseitigt, sondern allenfalls in seiner Intensität vermindert werden könne. Die Klägerin lehnte diese Maßnahmen ab.
Sie ist der Ansicht, weitere Nachbesserungsversuche seien ihr nicht zumutbar. Mit ihrer am 08.08.2006 zugestellten Klage verlangt sie deshalb Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw.
Die Klägerin hat in der Hauptsache beantragt (Bl. 2, 24, 40 d. A.),
die Beklagte zu verurteilen, 58.299,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die B… Financial Services - B… Leasing GmbH Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw B…, Fahrgestellnummer: …, zu zahlen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält das Knackgeräusch an der Vorderachse für konstruktionsbedingt und ist der Ansicht, dieses stelle keinen Mangel, sondern allenfalls eine nicht zum Rücktritt berechtigende unerhebliche Pflichtverletzung dar. Hinsichtlich des Klapperns am Lenkrad liege zwar ein Mangel vor. Insoweit sei die Klägerin aber verpflichtet gewesen, der Beklagten weitere Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
Das Landgericht hat die Klage mangels wirksamen Rücktritts abgewiesen. Es hat das Knackgeräusche im Bereich der Vorderachse als unerheblich angesehen und ist hinsichtlich des Schiagens in der Lenkung bei Kurvenfahrten auf unebenem Untergrund sowie des taktil wahrnehmbares Klapperns am Lenkrad von einem weiteren Nachbesserungsrecht der Beklagten ausgegangen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beruft sich darauf, Knacken und Klappern bereits mehrfach erfolglos gerügt zu haben und beanstandet das Urteil als Überraschungsentscheidung. Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe zur Frage der Erheblichkeit des Mangels den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen. Von einer erheblichen Pflichtverletzung sei auch deshalb auszugehen, weil die Problematik bei der Herstellerin B… AG seit September 2005 bekannt gewesen sei. Diese hat - unstreitig - die Beklagte und alle Vertragshändler im Bundesgebiet über die erforderlichen Servicemaßnahmen zur Behebung der Knackgeräusche vom Radlager informiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Kopie zu den Akten gereichte Maßnahmenbeschreibung Nr. 4424014-09 vom 02.09.2005 (Bl. 91 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin - die inzwischen 68.000 km mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat - beantragt,
das am 24.07.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Koblenz- 1 O 293/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 58.299,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung an die B… Financial Services - B… Leasing GmbH Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B…, Fahrgestellnummer: …, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist der Ansicht, die fehlende Erheblichkeit des Mangels folge bereits daraus, dass eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit nicht zu verzeichnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2008 (Bl. 119f. d. A.) Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages nach Maßgabe des § 346 BGB zu, nachdem sie mit Schreiben vom 10.04.2006 wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Hierzu war sie aus abgetretenem Recht der B… Financial Services - B… Leasing GmbH berechtigt, weil das verkaufte Fahrzeug von Anfang an mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB war (1.), es im Hinblick auf die vorausgegangenen fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuche gemäß § 440 Satz 1, 2 BGB einer vorherigen Fristsetzung nicht bedurfte (2.) und der Rücktritt auch nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen war (3.).
Infolge des wirksamen Rücktritts vom Kaufvertrag ist der Kaufpreis von 58.299,99 Euro unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.857,69 Euro Zug um Zug gegen RückÜbereignung des Fahrzeugs zu erstatten (4.).
1.
Der Pkw war bereits bei Gefahrübergang mangelhaft. Im Rahmen von Rangierfahrten tritt bei vollem Linkseinschiag im Bereich der Vorderachse ein Knackgeräusch auf. Ferner kommt es bei Kurvenfahrten auf unebenem Untergrund zu einem Schlagen in der Lenkung und einem taktil wahrnehmbaren Klappern am Lenkrad. Dass dem Fahrzeug insoweit die geschuldete Beschaffenheit fehlt, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.
Die Beklagte kann sich aber auch hinsichtlich des Knackens im Bereich der Vorderachse nicht darauf berufen, das Geräusch stelle keinen Mangel dar, da es konstruktionsbedingt und unbehebbar sei. Das Gegenteil ergibt sich aus der Maßnahmenbeschreibung der Herstellerin B… AG vom 02.09.2005, in der alle erforderlichen Servicemaßnahmen zur Beseitigung des Geräuschs aufgeführt sind. Es handelt sich somit nicht um eine bauartbedingte Eigenart des Sportfahrwerks, sondern um eine behebbare und von der geschuldeten Beschaffenheit eines Oberklassewagens abweichende Beeinträchtigung.
2.
Dem Rücktritt der Klägerin steht auch die fehlende vorherige Fristsetzung nicht entgegen, da diese nach § 440 Satz 1, 2 BGB entbehrlich war. Hiernach bedarf es dann keiner Fristsetzung, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen ist, was nach dem erfolgslosen zweiten Versuch vermutet wird. Unstreitig hat die Klägerin wiederholt diverse Mängel gerügt, ohne dass ein Nacherfüllungsversuch erfolgreich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin auch nicht lediglich das Knackgeräusch beim Rangieren gerügt. Die seitens der Beklagten insoweit vorgenommene strikte Unterscheidung zwischen den einzelnen Mängeln erscheint dem Senat nicht sachgerecht. Es mag sein, dass das Schlagen in der Lenkung bzw. das Klappern am Lenkrad einen von den Knackgeräuschen zu unterscheidenden Fehler darstellt, der auf einen defekten Querlenker zurückführen ist. Gleichwohl hatte die Beklagte insgesamt ausreichend Gelegenheit zur Nachbesserung. Der Inhaber der Klägerin hat bereits von Beginn an Geräusche im Zusammenhang mit der Lenkung reklamiert und diese für einen Laien ausreichend bezeichnet. Ausweislich der Werkstattaufträge wurden am 19.10.2005 Knackgeräusche der Lenkung beim Rangieren, am 08.11.2005 Klappergeräusche von der Vorderachse und Knackgeräusche beim Hin- und Herlenken und am 27.01.2006 Klappern der Vorderachse bei Bodenunebenheiten sowie Vibration des Fahrzeugs ab 50km/h beanstandet. Die Klägerin hat somit das Erscheinungsbild des beanstandeten Mangels im Einzelnen beschrieben, was nach der vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Symptomtheorie (vgl. Urteil vom 27.02.2003, Az.: VI! ZR 338/01, BGHZ154, 119, 122 = NJW 2003, 1526 m. w. N.) ausreichend ist. Sämtliche Maßnahmen der Beklagten, insbesondere der Austausch des linken Querlenkers führten nicht zum Erfolg. Nachdem die Klägerin ein Klappern beim Lenken - und eben nicht nur Knackgeräusche - von Beginn an beanstandet hat, musste sie sich nach insgesamt drei dokumentierten erfolglosen Werkstattaufenthalten auf einen weiteren Nachbesserungsversuch nach erfolgtem Rücktritt nicht mehr einlassen, zumal die Beklagte selbst darauf hingewiesen hatte, dass die Geräusche damit allenfalls in ihrer Intensität gemindert werden könnten.
3.
Der Rücktritt war auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Unerheblichkeit, die schon nach dem Wortlaut der Vorschrift vom Verkäufer darzulegen und zu beweisen ist, folgt nicht bereits daraus, dass die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt ist. Vorzunehmen ist vielmehr eine umfassende Interessenabwägung, bei der beispielsweise die Höhe eventueller Mangelbeseitigungskosten, eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie - bei Fahrzeugen der Oberklasse - eventuelle Einschränkungen beim Komfort zu berücksichtigen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Bagatellgrenze bei Neufahrzeugen tendenziell niedrig anzusiedeln ist. Grundsätzlich hat das Rückabwick-lungsinteresse des Käufers bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache Vorrang; nur in Ausnahmefällen ist der Rücktritt wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ausgeschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2007 -1 U 177/06, ZGS 2007, 157).
Nach diesen Maßstäben war der Rücktritt vorliegend nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Allein auf die von der Beklagten mit 1.300,-Euro veranschlagten Kosten des Austauschs des rechten Querlenkers kann -unabhängig davon, dass dies als Ursache für die Klappergeräusche bzw. das Schlagen der Lenkung streitig ist - schon deshalb nicht abgestellt werden, weil bei den Kosten der Mangelbeseitigung zusätzlich zumindest die Kosten der vom Hersteller empfohlenen Maßnahme bezüglich der Knackgeräusche zu berücksichtigen wären.
Auch wenn die Knackgeräusche die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht unmittelbar beeinträchtigen, so folgt doch bereits aus den Hinweisen der Herstellerin, dass ein über die hinzunehmende Bagatellgrenze hinausgehender Fehler vorliegt. Wenn ein Hersteller einen technischen Umstand selbst als Mangel erkennt, das markengebundene Fehlerlesesystem entsprechend programmiert und gegenüber seinen Vertragshändlern per Rundschreiben auf konkret vorzunehmende Beseitigungsmaßnahmen hinweist, spricht dies entscheidend gegen die Unerheblichkeit des Fehlers, da der Hersteller hierdurch selbst zum Ausdruck bringt, dass auch er die Beeinträchtigung als nicht hinnehmbar ansieht.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass es sich um ein Fahrzeug der Oberklasse handelt, bei dem die Grenze der hinnehmbaren Beeinträchtigungen verhältnismäßig niedrig anzusiedeln ist und auch dann erfüllt sein kann, wenn die Betriebssicherheit nicht beeinträchtigt ist. Hier hat der TÜV im Rahmen der Hauptuntersuchung zumindest geringe Mängel am Lenkgetriebe beanstandet, was bei einem Fahrzeug dieser Kiasse in Anbetracht seines Alters von unter zwei Jahren und seiner damaligen Laufleistung von 35.000 km auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit für eine Überschreitung der Bagatellgrenze spricht.
Zu Lasten der Beklagten schlägt ferner zu Buche, dass sie sich beharrlich auf eine hauartbedingte Besonderheit berufen und die Klägerin mit ihrem berechtigten Anliegen mehrfach abgewiesen hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 13.12.2006 - 6 U 146/06, zitiert nach juris).
Bei einer Abwägung vorstehender Umstände ergibt die gebotene Gesamtschau unter Berücksichtigung der in den Werkstattaufträgen dokumentierten weiteren geringfügigen - inzwischen aber behobenen - Beanstandungen (Dieselelektronik, Verbandskasten lose, Windgeräusche), dass dem Rücktritt die Unerheblichkeit der Pflichtverletzung nicht entgegensteht.
4.
Als Folge des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen Zug um Zug zurückzugewähren (§§ 346 Abs. 1, 348 BGB). Die Beklagte hat daher grundsätzlich den Kaufpreis von 58.299,99 Euro zu erstatten.
Im Gegenzug sind infolge des Rücktritts nach § 346 Abs. 1 BGB aber auch die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der Käufer hat daher gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB Wertersatz für die Abnutzung zu leisten. Der Wert der gezogenen Nutzungen ist nicht pauschal bestimmbar und muss daher im Einzelfall nach freiem richterlichem Ermessen analog § 287 ZPO geschätzt werden. Als Berechnungsgrundlage hat sich die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.06.1991, Az.: VIII ZR 198/90, NJW 1991, 2484) gebilligte Methode des linearen Wertverlusts durchgesetzt, wonach anhand des den Nutzungswert verkörpernden Bruttokaufpreises und der voraussichtlichen Gesamtfahrleistung (bei Gebrauchtfahrzeugen Restfahrleistung) eine Nutzungsvergütung pro Kilometer zu ermitteln ist (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rz. 1455 -1457 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006, Az.: 5 U 1452/05, OLGR Koblenz 2006, 479).
Die voraussichtliche Gesamtlaufleistung des hier streitgegenständlichen Fahrzeugs ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte mit der durchschnittlichen Gesamtlaufleistung eines B… des gleichen Modells (…), Baujahr 2004 gleichzusetzen. Diese schätzt der Senat unter Berücksichtigung des allgemein bekannten Gebrauchtwagenmarkts für Fahrzeuge der Oberklasse mit höheren Laufleistungen auf mindestens 250.000 Kilometer (ebenso für einen BMW 530d A Touring LG Dortmund, Urteil vom 08.12.2000, Az.: 8 O 404/00, NJW 2001, 3196, bestätigt durch OLG Hamm 19.07.2001, Az.: 2 U 40/01 n.v.; für andere Fahrzeuge der Ober- bzw. gehobenen Mittelklasse vgl. auch die Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rz. 1457: OLG Düsseldorf, DAR 2002, 606 [MB 200 D]; OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2003, 338 [Audi A 4 TDI] oder LG Münster, ZfS 1993, 409 [VW Golf Turbo Diesel]).
Unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises von 58.299,99 Euro beläuft sich die anzurechnende Nutzungsentschädigung für die gefahrenen 68.000 Kilometer daher auf 15.857,69 Euro (58.299,99 Euro Bruttokaufpreis : 250.000 Kilometer Gesamtfahrleistung x 68.000 gefahrene Kilometer).
Nachdem die Klägerin somit wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, hat die Beklagte den Kaufpreis unter Anrechnung der Nutzungsentschädigung in Höhe von 42.442,30 Euro zurückzugewähren. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB, da die Beklagte durch Zustellung der Klage gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 1 ZPO in Verzug geraten ist.
Die Beklagte hat demgegenüber Anspruch auf Rückübereignung des Pkw, die von der B… Financial Services - B… Leasing GmbH als Eigentümerin zu bewirken ist. Diese Leistungen sind gemäß § 248 BGB Zug um Zug zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO ersichtlich nicht gegeben sind.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Obsie-gens anteilig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 58.299,99 Euro festgesetzt. Das Interesse der Klägerin bemisst sich nach dem verlangten Geldbetrag. Die Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung bleibt hierbei außer Betracht (Zöller-Herget, § 3 ZPO, Rz. 16, Stichwort „Gegenleistung” und „Zug um Zug” m. w. N.).


